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Die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 9 UVG endet jedenfalls mit Volljährigkeit des Kindes, und es kommt - auch bei Richtsatzvorschüssen nach § 4 Z 2 UVG - zu einer Legalzession auf den Bund (§ 30 UVG)
iFamZ 2009/15
§§ 4 Abs 2; 9 Abs 2; 28, 30 UVG
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs 2 UVG endet mit der Volljährigkeit des Kindes die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers auch ohne einen gerichtlichen Enthebungsbeschluss.
Mit dem Erlöschen der Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers gehen offene, zeitlich kongruente Unterhaltsforderungen gem § 30 UVG im Ausmaß der noch nicht zurückgezahlten Vorschüsse im Weg der Legalzession auf S. 13den Bund über. Der Umstand, dass der Bund bei Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 2 UVG auch einen originären Rückersatzanspruch nach § 28 UVG hat, steht dem Forderungsübergang nicht entgegen. Eine doppelte Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners ist durch § 28 Abs 2 UVG ausgeschlossen.
Einem Unterhaltsfestsetzungsverfahren, das nach Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gem § 4 Z 2 UVG (Aussichtslosigkeit der Titelschaffung bzw -erhöhung) anhängig gemacht wurde, muss das zuvor vom Jugendwohlfahrtsträger vertretene Kind ab seiner Volljährigkeit persönlich beigezogen werden. Soweit ein anhängiges Unterhaltsverfahren übergegangene Forderungen betrifft, tritt der Bund in das Verfahren ein. § 234 ZPO ist im Außerstreitverfahren nicht anzuwenden.