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Internatskosten als laufender Sonderbedarf
iFamZ 2009/3
Mit Zustimmung des Vaters besucht das 1992 geborene Kind seit September 2007 eine HBLA und ist aufgrund der räumlichen Entfernung in einem Internat untergebracht (monatliche Kosten: 340 Euro).Das Kind begehrt von seinem Vater zusätzlich zum laufenden monatlichen Unterhaltsbeitrag von 430 Euro aus dem Titel Sonderbedarf einen weiteren monatlichen Betrag von 170 Euro als Hälftebetrag der monatlichen Internatskosten.
Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Leistung eines (von ihm zugestandenen) Kostenbeitrags von monatlich 100 Euro zuzüglich zum laufenden Unterhalt und wies das Mehrbegehren von monatlich 70 Euro ab. Das Rekursgericht änderte im gänzlich antragsstattgebenden Sinn ab. Der OGH stellte die Entscheidung erster Instanz wieder her.
Ein Ausgleich der Sonderbedarfskosten zwischen dem das Kind im eigenen Haushalt betreuenden Elternteil und dem allein geldunterhaltspflichtigen Elternteil ist dann gerechtfertigt, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen zumindest zum Teil zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf handelt. Da die Mutter im vorliegenden Fall durch die schulbedingte Abwesenheit des Minderjährigen entlastet wird, hat auch...