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Da das von der Ehegattin des unterhaltspflichtigen Vaters bezogene Kinderbetreuungsgeld nicht (mehr) als deren Einkommen gilt, ist ein Abzug von 3 % gerechtfertigt
iFamZ 2009/8
Durch BGBl I 2007/76 wurde der mit „Unterhaltsanspruch“ überschriebene § 42 KBGG dahin geändert, dass das Kinderbetreuungsgeld und der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld weder als eigenes Einkommen des Kindes noch als solches des beziehenden Elternteils gelten und nicht deren Unterhaltsansprüche mindern. Die Mat (RV 229 BlgNR 23. GP 7; AB 250 BlgNR 23. GP 1) beschränken sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des Gesetzestextes. Damit brachte der Gesetzgeber aber in § 42 KBGG in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will.
Gegen diese Regelung bestehen - jedenfalls in der hier zu beurteilenden Konstellation - auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil dem einfachen Gesetzgeber bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen ein großer Gestaltungsspielraum zukommt. Dass andere Sozialleistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden, ändert daran schon allein deshalb nichts, weil sich das Kinderbetreuungsgeld von diesen Leistungen mit Einkommensersatzfunktion insofern unterscheidet, als es eine...