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iFamZ 1, Jänner 2009, Seite 41

Psychische Krankheit als Rechtsbegriff; Wille der „entscheidungsunfähigen“ Person; Personalmangel

iFamZ 2009/43

§ 4 HeimAufG

LG Salzburg , 21 R 513/08z

Eine Freiheitsbeschränkung ohne oder gegen den Willen der Person darf nur vorgenommen werden, wenn sie an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist. Freiheitsbeschränkungen an geistig gesunden Menschen S. 42sind nicht zulässig. Die Begriffe „psychisch krank“ und „geistig behindert“ iSd § 4 Z 1 HeimAufG sind jedoch Rechtsbegriffe, sodass die rechtliche Voraussetzung erfüllt sein kann, wenn, wie im gegenständlichen Fall, die bei einer Bewohnerin einsetzenden Hirnleistungsminderungen im medizinischen Sinn noch nicht das Ausmaß einer psychischen Störung erreichen, sondern man vielmehr davon ausgehen muss, dass diese „altersadäquat“ sind.

Anmerkung

Bemerkenswert ist, dass in der Begründung erwähnt wird, dass die Bewohnerin, die einen „Grenzfall hinsichtlich des Vorliegens einer psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung darstellt, in der Verhandlung sich dezidiert gegen die freiheitsbeschränkende Maßnahme ausgesprochen hat“. Damit wird zumindest angedeutet, dass der Wille der Bewohnerin bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung beachtet wurde. Weiters wird - der hM folgend - festgehalten, dass organisatorische Probleme (zB Personalmange...

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