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iFamZ 1, Jänner 2009, Seite 8

Die steuerliche „Luxustangente“ bei einem Firmenwagen der Luxusklasse ist auch unterhaltsrechtlich (wie eine Privatentnahme) relevant und führt zu einer Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage

iFamZ 2009/4

§ 140 ABGB

Das Erstgericht verpflichtete den Vater des 1992 geborenen Kindes auf Basis seiner Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Gesellschafter einer OEG und als Einzelunternehmer zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag in im Einzelnen bestimmter Höhe ab (ab : 577 Euro). Als Bemessungsgrundlage zog das Erstgericht die Privatentnahmen des Vaters heran. Zu diesen zählten auch die auf die Verwendung eines Firmenfahrzeugs der Luxusklasse für Privatzwecke entfallenden Anteile samt „Luxustangente“. Der von der OEG aus beruflichen Gründen angeschaffte Pkw komme dem Vater für Privatzwecke nicht nur im Ausmaß des jährlich in der steuerlichen Ergebnisrechnung präsentierten 30%igen „Privatanteils Kfz“ zugute.

Der Revisionsrekurs des Vaters (gegen die teilweise abändernde, teilweise aufhebende Entscheidung des Rekursgerichts) richtet sich gegen die Berücksichtigung der „Luxustangente“ bei Bewertung des Sachbezugs Pkw neben dem tatsächlichen Anteil der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs von 10 % („Privatanteil Kfz“); die „Luxustangente Kfz“ habe keine Einkommensersatzfunktion.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Vaters nicht Folge. Die Steuerbemessungsgrundlage de...

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