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Schadenersatzrechtliche Auswirkungen eines ärztlichen Kunstfehlers bei der Geburt des verunstalteten Kindes für die „betroffene“ Mutter
Zugleich Besprechung vonl 08m, iFamZ 2008/125, 252
Erleidet ein neu geborenes Kind wegen eines schuldhaften ärztlichen Kunstfehlers eine schwere Behinderung und gibt die Mutter deshalb für mehrere Jahre ihre Berufstätigkeit auf, um durch Therapiemaßnahmen zu retten, was zu retten ist (eine gewisse Beweglichkeit der Hand des Kindes), ist der bei der Mutter eintretende Verdienstentgang ersatzfähig. Der OGH spricht damit erstmals Ersatz in einem weit über die durchschnittlichen Kosten einer Pflegekraft hinausgehenden Ausmaß zu. Ausgelotet wird in diesem Beitrag, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Zuspruch gebührt und ob er in vergleichbarem Umfang auch dann zusteht, wenn bloß das Kind einen Schadenersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen hat, daneben aber keine konkurrierende Anspruchsgrundlage der Mutter gegeben ist.
I. Ein Sachverhalt mit besonderer Tragik
Das erste Kind erlitt bei einer Zangengeburt eine Schulterverletzung, die aber - nach einem Aufenthalt des Säuglings auf der Intensivstation - schlussendlich ausgeheilt werden konnte. Diese Geburt wurde nicht vom nunmehr beklagten Gynäkologen assistiert. Die Mutter, eine Hauptschullehrerin, wollte eine solche Geburt nie mehr erleben. Sie schloss deshalb in der Folge eine p...