Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 1, Jänner 2009, Seite 63

LEGISTIK NATIONAL

Erlass über die Anpassung der Unterhaltsrichtsätze und die Höhe des Grundbetrags der Familienbeihilfe

Ulrich Pesendorfer

Mit Erlass des BMJ vom , JMZ BMJ-B4.589/0009-I 1/2008, wurden auch dieses Jahr die festen Beträge nach § 6 UVG und die Höhe des Grundbetrages der Familienbeihilfe gem § 382a Abs 2 EO festgelegt.

1. Aufgrund des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2008, BGBl I 2008/92, und des am im Plenum des Nationalrats einstimmig beschlossenen 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2008 wurden die Richtsätze nach § 293 Abs 1 ASVG - und zwar bereits mit Wirksamkeit ab - mit dem Anpassungsfaktor 1,034 vervielfacht, dh um 3,4 % erhöht. Dementsprechend beträgt der Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs 1 lit c sublit bb 1. Fall ASVG ab 504,84 Euro.

Rückwirkend mit gelten daher folgende Beträge:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monatlicher Höchstbetrag nach
504,84 Euro
Feste Beträge nach
127,00 Euro
253,00 Euro
379,00 Euro

2. Gem § 8 Abs 2 FLAG beträgt die Familienbeihilfe weiterhin für jedes Kind monatlich 105,40 Euro; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,30 Euro; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,20 Euro. Weiters erhöht sich die Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 leg cit für jedes Kind, das erhe...

Daten werden geladen...