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LEGISTIK NATIONAL
Erlass über die Anpassung der Unterhaltsrichtsätze und die Höhe des Grundbetrags der Familienbeihilfe
Mit Erlass des BMJ vom , JMZ BMJ-B4.589/0009-I 1/2008, wurden auch dieses Jahr die festen Beträge nach § 6 UVG und die Höhe des Grundbetrages der Familienbeihilfe gem § 382a Abs 2 EO festgelegt.
1. Aufgrund des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2008, BGBl I 2008/92, und des am im Plenum des Nationalrats einstimmig beschlossenen 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2008 wurden die Richtsätze nach § 293 Abs 1 ASVG - und zwar bereits mit Wirksamkeit ab - mit dem Anpassungsfaktor 1,034 vervielfacht, dh um 3,4 % erhöht. Dementsprechend beträgt der Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs 1 lit c sublit bb 1. Fall ASVG ab 504,84 Euro.
Rückwirkend mit gelten daher folgende Beträge:
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Monatlicher Höchstbetrag nach | 504,84 Euro | |
Feste Beträge nach | 127,00 Euro | |
253,00 Euro | ||
379,00 Euro |
2. Gem § 8 Abs 2 FLAG beträgt die Familienbeihilfe weiterhin für jedes Kind monatlich 105,40 Euro; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,30 Euro; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,20 Euro. Weiters erhöht sich die Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 leg cit für jedes Kind, das erhe...