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Übergang der Sachwalterschaft im SWRÄG 2006
iFamZ 2009/38
Art X § 4 Abs 1 SWRÄG 2006
Gem Art X § 4 Abs 1 SWRÄG 2006 geht dann, wenn ein Sachwalter gem § 281 Abs 2 ABGB in der bis geltenden Fassung bestellt wurde, die Sachwalterschaft mit dem Inkrafttreten des SWRÄG 2006 () auf den Verein über, der ihn namhaft gemacht hat. Der bisherige Sachwalter gilt als die vom Verein gem § 279 Abs 2 ABGB idF SWRÄG 2006 bekannt gemachte Person, die mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraut ist (Vereinssachwalter).