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iFamZ 1, Jänner 2009, Seite 50

Rechtsprechung eines Höchstgerichts zum Obsorgebruch wiegt schwerer als die gegenteilige Erklärung einer zentralen Behörde desselben Mitgliedstaates dazu

iFamZ 2009/52

Art 3, 15 HKÜ

Es besteht keine Bindung eines österreichischen Gerichts an die Erklärung der zentralen Behörde des Herkunftsstaates zur Widerrechtlichkeit des Verbringens. Rechtmissbrauch liegt nicht vor, sofern für das Übersiedeln objektive Gründe vorliegen.

Die beiden Minderjährigen (2004 bzw 2006 geboren) wurden von der Mutter im März 2008 von der Schweiz nach Österreich gebracht. Der Eltern waren zu diesem Zeitpunkt verheiratet, der Mutter wurde aber bereits im Jahr 2007 in der Schweiz das alleinige „Obhutsrecht“ für beide Kinder zugewiesen.

Der Vater beantragte die Rückführung der beiden Kinder nach dem HKÜ; die Verbringung sei gegen seinen Willen und damit widerrechtlich iSd Art 3 HKÜ erfolgt. Das schweizerische Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde bescheinigte nach Art 15 HKÜ die Widerrechtlichkeit: Das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vaters sei durch das alleine der Mutter übertragene Obhutsrecht nicht beeinträchtigt gewesen.

Das Erstgericht folgte dieser Meinung und ordnete die Rückführung der beiden Kinder an (unstrittig war für die Frage des Obsorgebruchs schweizerisches Sachrecht anzuwenden); das LG bestätigte diese Entscheidung.

Der OGH wies...

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