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Beginn der zweijährigen Ausschlussfrist für die Ehelichkeitsbestreitung
iFamZ 2009/19
Nach § 158 Abs 1 ABGB idF FamErbRÄG 2004, BGBl I 2004/58, kann ein Antrag auf Feststellung, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, binnen zwei Jahren ab Kenntnis der hiefür sprechenden Umstände gestellt werden. Diese Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Die Kenntnis von Umständen, die für die Unehelichkeit eines Kindes sprechen, ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der Ehemann einzelne Verdachtsumstände erfahren hat ( ua, RIS-Justiz RS0048232; , 4 Ob 565/73 ua, RS0048225; , 2 Ob 865/52 ua, RS0048226). Die Umstände müssen vielmehr von so großer Beweiskraft sein, dass der Ehemann die Unehelichkeit des Kindes als höchstwahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozess nachkommen zu können (, RIS-Justiz RS0048265 [T1]). Als solche beweiskräftige Umstände kommen zB der Reifegrad, erbbiologische und rassische Merkmale, Unmöglichkeit der Zeugung udgl in Betracht; wann dem Ehemann subjektive Bedenken gegen seine Vaterschaft gekommen sind, ist hingegen bedeutungslos (, RIS-Justiz RS0048265 [T3]).
Diese in der Rsp zu § 156 Abs 2 ABGB aF entwickelte...