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Übertragung der Obsorge auf den anderen Elternteil setzt konkrete Gefährdung des Kindeswohls voraus
iFamZ 2009/25
Die Obsorge steht seit dem im Jahr 2002 abgeschlossenen (genehmigten) Scheidungsvergleich für die drei Kinder im Alter von 14, 11 und 9 Jahren der Mutter zu. Eine Übertragung der Obsorge an den Vater kann nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 176 Abs 1 ABGB erfolgen, wobei bei der Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist ( ua, RIS-Justiz RS0047841). Die Entziehung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Obsorgeberechtigte die Erziehung vernachlässigt, nicht aber schon dann, wenn die Erziehung beim anderen Elternteil besser wäre ( ua, RIS-Justiz RS0048704).