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Einschränkung der Informationsrechte nur bei ernstlicher Gefährdung des Kindeswohls
iFamZ 2009/22
Die obsorgeberechtigte Mutter hatte sich im Scheidungsvergleich verpflichtet, den Vater sowohl von wichtigen als auch minderwichtigen Angelegenheiten der Kinder zu verständigen.
Die Mutter hatte die Erfüllung ihrer gesetzlichen Informationspflichten mit dem nicht zutreffenden Argument verweigert, der Vater habe den Kontakt zu den Kindern grundlos eingestellt. Der Vater hatte sich in der Vergangenheit mehrfach (aber ergebnislos) um Kontakte zu seinen Kindern bemüht.
Informationen über den Schulerfolg gehören zu den wichtigen Angelegenheiten ( ua, RIS-Justiz RS0048832). Eine Einschränkung der Informationsrechte kommt nur bei einer ernstlichen Gefährdung des Kindeswohles infrage ( ua, RIS-Justiz RS0118246). Die Informations- und Äußerungsrechte nach § 178 ABGB sind Ausfluss des Rechts des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils auf persönlichen Verkehr; sie sind mit gerichtlicher Verfügung zu bestimmen (§ 178 Abs 2 ABGB) und mit den Zwangsmitteln des § 79 Abs 2 AußStrG durchzusetzen.
Ein gerichtlich genehmigter Vergleich der Eltern über die Informationsrechte nach § 178 ABGB kann nur einen Titel für die gerichtliche Anordnung von Zwangsmaßnahmen des § 79 AußStrG b...