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iFamZ 1, Jänner 2009, Seite 43

Auch eine drohende Gefährdung der Privatsphäre stellt eine Verfolgungshandlung iSd § 382g EO dar

iFamZ 2009/46

§ 382g EO

Dem Antragsgegner wurden vom Erstgericht die persönliche Kontaktaufnahme und die Verfolgung der Antragstellerin verboten. Diesem Verbot hat der Antragsgegner zwar nicht explizit zuwidergehandelt, er hat aber den zufälligen Kontakt jeweils dazu benutzt, die Antragsstellerin anzuschreien, zu beschimpfen und ihr zu drohen. Auch wenn „Schreiereien und Drohungen“ nicht das Tatbild des § 107a StGB erfüllen, stellen solche Verfolgungshandlungen Eingriffe in die Privatsphäre iSd § 382 g Abs 1 Z 1 EO dar.

Rubrik betreut von: Astrid Deixler-Hübner
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