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Scheinvaterregress ohne Beschränkung der Dauer
iFamZ 2009/32
Binnen der dreijährigen Frist ab Rechtskraft der Statusentscheidung kann der Scheinvater vom biologischen Vater den Unterhaltsaufwand für die „gesamte verflossene Zeit“, also ohne Beschränkung der Dauer der erbrachten Leistungen, zurückverlangen.
Anmerkung
Siehe näher Huber, Scheinvaterregress gegen den Erzeuger wegen des Unterhalts für das Kuckuckskind - ab wann und wie lange zurück? iFamZ 2008, 244, Rummel, Altes und Neues zu § 1042 ABGB, JBl 2008, 432, sowie = EF-Z 2008/58 (Rummel), und , 2 Ob 175/07k = EF-Z 2008/59 (Gitschthaler).
Matthias Neumayr