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iFamZ 5, September 2008, Seite 244

Scheinvaterregress gegen den Erzeuger wegen des Unterhalts für das Kuckuckskind - ab wann und wie lange zurück?

Zugleich eine Besprechung von

Christian Huber

10 % der Kinder stammen von einem anderen Erzeuger als dem, der sich dafür hält. Mag die Promiskuität in den letzten Jahrzehnten auch zugenommen haben, das Phänomen als solches ist nicht neu. Verändert haben sich freilich die technologischen Möglichkeiten des Nachweises. Es ist daher nicht verwunderlich, dass sich heutzutage häufiger als früher die Gerichte mit Fragen des Scheinvaterregresses befassen (müssen). Eine zentrale Frage dabei lautet: Für wie lange kann der Scheinvater vom wahren Vater Rückersatz verlangen, und ab welchem Zeitpunkt beginnt diese Frist zu laufen ? Das Verjährungsrecht hat folgendes Spannungsverhältnis auszutarieren: Der Gläubiger muss eine faire Chance zur Geltendmachung seines Anspruchs haben; sonst könnte man ihm einen Anspruch auch gleich versagen. Der Schuldner muss gegen eine unangemessen lange Inanspruchnahme geschützt werden; bei wiederkehrenden Ansprüchen ist das die dreijährige Frist des § 1480 ABGB.

I. Grundlegendes

An dem dreipersonalen Verhältnis sind folgende Personen beteiligt:

  • das anspruchsberechtigte Kind als Unterhaltsgläubiger,

  • der Scheinvater als Regressgläubiger und

  • der wahre Vater als Unterhalts- und Regressschuldner.

Folgenden Vorgaben ist zu genügen:

Der OGH hat sich von der dreißigjährigen Verjährungsfrist bei Aufwendungsersatzansprüchen gem

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