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iFamZ 1, Jänner 2009, Seite 12

Ein Zuspruch von Vorschüssen nach § 4 Z 5 UVG ist auch dann noch möglich, wenn die zugrunde liegende EV (§ 382a EO) zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz bereits aufgehoben ist

iFamZ 2009/13

§ 382a EO, § 4 Z 5 UVG

Mit EV vom sprach das Erstgericht dem Kind gegen den Vater einen vorläufigen Unterhalt gem § 382a EO ab zu. Am setzte es die Unterhaltsverpflichtung (endgültig) fest und sprach aus, dass die EV mit Rechtskraft des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses als aufgehoben gilt. Bereits am hatte das Kind einen Antrag auf Gewährung von Vorschüssen nach § 4 Z 5 UVG gestellt, dem das Erstgericht am stattgab. Das Rekursgericht änderte unter Bezugnahme auf die Entscheidung , im antragsabweisenden Sinn ab.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Kindes Folge und folgte dabei den die Entscheidung 10 Ob 82/05i ablehnenden Entscheidungen , 1 Ob 187/07t; , 4 Ob 226/07z; 4 Ob 155/07h: Maßgeblich ist nicht, ob die EV zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz über den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen noch formell aufrecht ist, sondern ob der Zeitraum, für den Vorschüsse begehrt und zugesprochen werden, durch einen Titel nach § 382a EO gedeckt ist, was vorliegend der Fall ist. So wie Vorschüsse für einen begrenzten Zeitraum in der Vergangenheit eingestellt werden können, wenn die Voraussetzungen in diesem Zeitraum gefehlt haben (jüngst

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