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iFamZ 1, Jänner 2009, Seite 41

Befristete Zulässigkeit von Freiheitsbeschränkungen bei Personalmangel; gleichzeitiger Ausspruch der Unzulässigkeit nach Fristende

iFamZ 2009/42

§ 4 Z 3 HeimAufG

LG Linz , 15 R 309/08d

Bei der Bewohnerin besteht eine erworbene höhergradige Intelligenzminderung, wahrscheinlich aufgrund einer Hirnhautentzündung im Alter von einem Jahr. Sie zeigt zwar motorisch keine wesentlichen Einschränkungen, allerdings eine hochgradige geistige Behinderung. Sie ist nicht in der Lage, zu sprechen und sich verbal sinnvoll und gezielt mitzuteilen. Im Rahmen ihrer geistigen Behinderung ist sie stark auf Essen fixiert. Sie stürzt sich auf das Essen ihrer Mitbewohner und schluckt es ungekaut hinunter. Meist kommt es kurz darauf zur Rumination (Heraufwürgen und Wiederkauen) der Nahrung. Durch ihr Essverhalten besteht bei der Bewohnerin eine erhebliche Aspirationsgefahr, die auch wiederholt zu Notarzteinsätzen (auch mittels Hubschraubers) geführt hat. Während der Zeiten der Einzelbetreuung bedarf es keiner Freiheitsbeschränkungen, und durch eine Erhöhung der Personalkapazität wären freiheitsbeschränkende Maßnahmen gar nicht mehr notwendig. Weiters könnten pädagogisch-therapeutische Maßnahmen Freiheitsbeschränkungen durch das Zusperren des Zimmers mittel- bis langfristig ersetzen.

Da derzeit diese gelinderen Mittel noch nicht verfügbar sind, wurde die Zulässigkeit d...

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