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Beginn der zweijährigen Ausschlussfrist für die Beseitigung eines Vaterschaftsanerkenntnisses
iFamZ 2009/20
Die frühestens mit der Geburt des Kindes beginnende Ausschlussfrist fängt mit Umständen von so großer Beweiskraft, dass der Anerkennende die Abstammung von ihm als höchst unwahrscheinlich ansehen kann, zu laufen an; einzelne Verdachtsmomente reichen nicht aus (vgl ; , 7 Ob 534/91; , 2 Ob 571/91; , 3 Ob 313/05h; je zu Ehelichkeitsbestreitungsklagen; ferner , 3 Ob 72/01m; , 1 Ob 110/74 ua, RIS-Justiz RS0048265; Hopf in KBB2, § 164 Rz 6; Schwimann in Schwimann, ABGB3, § 164 Rz 21).
Dabei ist auf den Maßstab eines objektiv-verständig denkenden Mannes abzustellen (1 Ob 501/90).
Hatte der Anerkennende seit Beginn der Schwangerschaft der Mutter des Antragsgegners Kenntnis davon, dass auch die Vaterschaft eines anderen Mannes mit zumindest gleich großer Wahrscheinlichkeit möglich war, können neue, gegen die Vaterschaft des Anerkennenden sprechende Umstände auch darin bestehen, dass die Glaubhaftmachung (von vornherein vorhandener, den Zweifel an der Vaterschaft begründender Tatsachen) erst nachträglich durch S. 15neue Beweismittel, so etwa durch eine DNA-Analyse, möglich wird (Schwimann in Schwimann, ABGB3, § 164 Rz 21 mwN). In einem solchen Fall be...