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iFamZ 1, Jänner 2009, Seite 45

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

Bedingte Todesfallschenkung „auf den Überrest“

Dr. T.

A trägt dem Notar folgendes Anliegen vor: Er will seine Liegenschaften seinen beiden Neffen auf den Todesfall schenken. Die Zuwendung in Form einer letztwilligen Verfügung genügt ihm nicht, weil er sich binden will. Andererseits will er die Zuwendung jedoch nur unter der Bedingung machen, dass der jeweilige Geschenknehmer ihn, den Geschenkgeber, überlebe und dass er, der Geschenkgeber, auch bei seinem Ableben noch keine Nachkommen habe. Überdies will er über die für die Schenkung auf den Todesfall in Aussicht genommenen Liegenschaften bis zu seinem Ableben durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügen können, es solle sich also um eine „Todesfallschenkung auf den Überrest“ handeln.

Die Schenkung auf den Todesfall ist in § 956 ABGB geregelt. Die uns hier interessierende Variante, nämlich die „echte“ Schenkung auf den Todesfall, also der Vertrag und nicht bloß das Vermächtnis, ist in § 956 2. Satz ABGB geregelt. Der Beschenkte muss das Versprechen dem Geschenkgeber und künftigen Erblasser gegenüber annehmen, und der Geschenkgeber muss auf das Widerrufsrecht verzichten. Schließlich ist die Form des Notariatsaktes einzuhalten (§ 1 Abs 1 lit d NotaktsG). Nach hM handelt es sich um eine unbedingte, mit ...

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