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iFamZ 1, Jänner 2009, Seite 40

Vertretungsbefugnis von Patientenanwältinnen/-anwälten nach dem Tod des Patienten

iFamZ 2009/41

§ 14 Abs 1 UbG

Der Patient wurde aufgrund amtsärztlicher Bescheinigung gem § 8 UbG in das Krankenhaus eingeliefert. Die Diagnose lautete „schizoaffektive Psychose/manisch“. Im Befund war angeführt, dass der Patient „ursprünglich infantil, massiv denkgestört“ gewesen sei, auf Autos eingeschlagen habe, sexualisierend und distanzlos sei; nach Medikation sei er sturzgefährdet und es sei eine Beschränkung im PIB (Psychiatrischen Intensivbett) erforderlich. Formularmäßig war weiters angegeben, dass der diagnostizierte Krankheitszustand eine ernstliche und erhebliche Gefährdung von Leben und Gesundheit des Patienten und/oder von Leben und Gesundheit anderer bewirke; andere, weniger eingreifende Weisen der Behandlung und Betreuung reichten nicht aus. Am fand die Anhörung des Kranken (§ 19 UbG) statt. Der Patient wurde im geöffneten Netzbett schlafend angetroffen. Daraufhin wurde die Anhörung über Antrag des Patientenanwalts auf den erstreckt. Am verstarb der Patient. Am beantragte der Patientenanwalt die nachträgliche Überprüfung der Zulässigkeit der Heilbehandlungen und der besonderen Beschränkungen im Zeitraum vom 6. bis . Das Erstgericht wies diesen Antrag...

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