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Der steuerliche Familienbonus Plus in der Unterhaltsbemessung
Auswirkungen auf Unterhaltsbemessungsgrundlage und Anrechnung von Transferleistungen
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den neuen Familienbonus Plus und dessen Berücksichtigung bei der Bemessung des Kindesunterhalts.
I. Der Familienbonus
A. Absetzbetrag
Der Familienbonus wird unter den steuerlichen Absetzbeträgen in § 33 EStG geregelt. Er ist als erster Absetzbetrag von der sich aufgrund des Einkommensteuertarifs errechneten Steuer abzuziehen. Durch den Familienbonus kann kein Steuerbetrag unter null zustande kommen. Sehr wohl kann es aber durch andere – in weiterer Folge abzuziehende – Absetzbeträge (zB den Verkehrsabsetzbetrag) wie schon bisher zu einer Einkommensteuer unter null und gem § 33 Abs 8 EStG zu einer SV-Rückerstattung bzw einer Rückerstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags kommen.
Der Familienbonus kann entweder vom Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner, wahlweise auch von beiden je zur Hälfte, geltend gemacht werden. Die Aufteilung ist bei gleichbleibenden Verhältnissen jeweils für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Gleichbleibende Verhältnisse liegen nach den ErlRV insb dann vor, wenn sich während des Jahres an der familiären Situation nichts ändert (zB ganzjährig aufrechte Ehe bzw Lebensgemeinschaft). Als geänderte Verhältnisse sind mE aber auch Änderungen im monatlichen Einkommen, etwa durch einen Arbeitgeberwechsel oder eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes, anzuerkennen, zumal das Ziel der in den ErlRV formulierten „monatsweisen Betrachtung“ sonst unterlaufen würde.
Der Familienbonus tritt mit in Kraft. Mit seiner Einführung werden der Kinderfreibetrag nach § 106a EStG und die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten nach § 34 Abs 9 EStG abgeschafft.
B. Kinder im Ausland
Der Familienbonus steht für jedes Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird, und das sich ständig innerhalb eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz aufhält. Auch der Alleinverdiener- und der Alleinerzieherabsetzbetrag stehen künftig (wie schon bisher der Unterhaltsabsetzbetrag) nur unter der Voraussetzung eines ständigen Aufenthaltes innerhalb eines EU-/EWR-Staates bzw der Schweiz zu.
Der Familienbonus beträgt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 125 €, danach 41,68 € für jeden Kalendermonat. Für Kinder, die sich ständig im umfassten Ausland aufS. 194 halten, ist die Höhe des Familienbonus sowie der Absetzbeträge gem § 33 Abs 4 EStG (Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, Unterhaltsabsetzbetrag) auf Basis des vom Statistischen Amt der EU veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Staat zu bestimmen und in einer VO des BMF kundzumachen. Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (beschränkt Steuerpflichtige) können den Familienbonus gem § 70 Abs 2 EStG nicht beanspruchen. Steht ein Absetzbetrag für mehrere Kinder zu und halten sich diese in unterschiedlichen Ländern auf, dann sind gem § 33 Abs 4 Z 4 letzter Satz EStG zuerst ältere vor jüngeren anspruchsvermittelnden Kindern zu berücksichtigen.
Die unionsrechtliche Zulässigkeit der Indexierung des Familienbonus wird in der Lit unterschiedlich beurteilt.
C. Kindermehrbetrag
Ergibt sich eine Einkommensteuer unter 250 € und steht der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu, dann ist die Differenz zwischen 250 € und der Einkommensteuer als Kindermehrbetrag zu erstatten. Bei mehreren Kindern wird der Betrag entsprechend vervielfacht. Hält sich das Kind im Ausland auf, dann ist auch der Kindermehrbetrag an das Preisniveau des jeweiligen Staates anzupassen. Der Kindermehrbetrag steht nicht zu, wenn ganzjährig Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen wurde.
D. Abgabenverfahren
Bei Arbeitnehmern kann der Familienbonus bereits im Zuge der monatlichen Personalverrechnung berücksichtigt werden. Das setzt voraus, dass dem Arbeitgeber alle relevanten Daten per amtlichen Formular bekanntgegeben werden. Ansonsten erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Veranlagung.
Eine Pflichtveranlagung hat zu erfolgen, wenn der Familienbonus berücksichtigt wurde, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, oder wenn ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde. Wird von den (Ehe-)Partnern insgesamt ein zu hoher Betrag beansprucht, dann wird in der Veranlagung je die Hälfte des zustehenden Betrages berücksichtigt.
E. Besonderheiten bei Unterhaltspflichtigen
1. Wahlmöglichkeit wie bei zusammenlebenden (Ehe‑)Partnern
Getrennt lebende (Ehe-)Partner haben wie zusammenlebende Paare die Wahlmöglichkeit, dass entweder einer der beiden den vollen Familienbonus geltend macht oder beide jeweils die Hälfte geltend machen. Da das Gesetz an den Familienbeihilfenberechtigten anknüpft, kann der Familienbonus auch von einem (neuen) (Ehe-)Partner, in dessen Haushalt das Kind lebt, geltend gemacht werden.
Wird eine Aufteilung gewählt, dann steht dem Unterhaltsverpflichteten allerdings für jeden Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, auch kein Familienbonus zu. Das betrifft die Monate, für die der Unterhaltsverpflichtete den Unterhalt nicht oder nicht voll geleistet hat. Für diese Monate hat der andere bzw dessen (Ehe-)Partner die Möglichkeit, den Familienbonus geltend zu machen. Der Familienbonus schafft damit neben dem Unterhaltsabsetzbetrag einen weiteren steuerlichen Anreiz zur vollständigen Erfüllung der Unterhaltspflicht.
2. „Übergangsregelung“ iZm Kinderbetreuungskosten
Da mit der Einführung des Familienbonus die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten entfällt, soll für die Kalenderjahre 2019 bis 2021 unter bestimmten Voraussetzungen und nur bei getrennt Lebenden eine abweichende Aufteilung des Familienbonus möglich sein. Dabei kann entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, der den gesetzlichen Unterhalt im Kalenderjahr zur Gänze geleistet hat, 90 % des Familienbonus beantragen. Die restlichen 10 % stehen dem anderen zu. Voraussetzungen für die Beantragung der 90 % sind, dass
eine Betreuung des Kindes entsprechend dem (nunmehr entfallenden) § 34 Abs 9 EStG erfolgt,
der Antragsteller im Kalenderjahr mehr als die Hälfte der Aufwendungen für die Kinderbetreuung geleistet hat und
der Antragsteller dafür mindestens 1.000 € im Kalenderjahr aufgewendet hat.
Durch das Anknüpfen an die Regelung des § 34 Abs 9 EStG, die gleichzeitig mit der Einführung des Familienbonus abgeschafft wird, ist der Begriff der Kinderbetreuung im dreijährigen Übergangszeitraum nach einer nicht mehr in Rechtskraft stehenden Gesetzesbestimmung zu beurteilen. Gerade diese Regelung hat in der Vergangenheit zahlreiche Probleme verursacht, weil geprüft werden musste, ob die Kinderbetreuung durch eine „pädagogisch qualifizierte Person, die nicht im selben Haushalt lebt“, erfolgt ist. Streitfälle ergaben sich etwa bei der Betreuung durch Großeltern oder Au-pair-Kräfte. Die Anwendung dieser Regelung wird durch den Familienbonus gerade für den emotional sensiblen Bereich getrennt lebender Eltern prolongiert. Da die Inanspruchnahme eines 90%-Anteils des Familienbonus die Tragung von mindestens der Hälfte der Kinderbetreuungskosten voraussetzt, ist zu befürchten, dass auch die Berechnung der „Hälfte“ der Betreuungskosten zu Konflikten führen wird.
II. Der Familienbonus im System des Kindesunterhalts
A. Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage
Die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist idR das nach spezifisch unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelte tatsächliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Als S. 195 unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen gilt die Summe sämtlicher tatsächlich zufließender Mittel. Eine durch Nutzung steuerlicher Vorteile erzielte Erhöhung des Nettoeinkommens ist deshalb in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Zu solchen steuerlichen Vorteilen führen ua Absetzbeträge. Der Familienbonus ist ein Absetzbetrag und bewirkt – soweit die berechnete Einkommensteuer des Unterhaltspflichtigen nicht null ist – eine Erhöhung des Nettoeinkommens und damit auch eine Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage.
B. Auswirkungen auf die Anrechnung von Transferleistungen
Der VfGH hat in den 1990er-Jahren entschieden, dass die Minderung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen durch gesetzliche Unterhaltsleistungen an Kinder einkommensteuerlich berücksichtigt werden muss. Anstatt Unterhaltsleistungen (zumindest teilweise) zum Abzug zuzulassen, hat der Gesetzgeber neue bzw erhöhte Transferleistungen (Kinderabsetzbetrag, Familienbeihilfe) vorgesehen. Da diese Transferleistungen idR dem betreuenden Elternteil gewährt werden, sind sie beim Unterhaltspflichtigen durch anteilige Unterhaltskürzung zu berücksichtigen. Nach der VfGH-Judikatur muss dabei aber nur die Hälfte des Unterhalts steuerfrei gestellt werden, und es muss auch nicht der volle Grenzsteuersatz zugrunde gelegt werden, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte bzw steuerbefreite Komponenten enthält. Der OGH hat die Berechnung entsprechend diesen Vorgaben in einer Formel zusammengefasst.
In der Lit wurde zutreffend kritisiert, dass „die Anrechnung der Transferleistungen einen steuerrechtlichen Fremdkörper“ [Hervorhebung nicht übernommen] schafft, der dazu führt, dass sich Zivilgerichte mit teils komplexen steuerrechtlichen Fragen befassen müssen. Zu Recht wurde darauf hingewiesen, dass sich diese Fragen – wie auch dieser Beitrag zeigt – durch die Dynamik des Steuerrechts immer wieder neu stellen. Es ergeben sich aber auch verfahrenspraktische Fragen, denn selbst wenn das Gericht über ein Sachverständigengutachten verfügt, in dem das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ermittelt wurde, steht das grenzsteuersatzrelevante Einkommen damit noch nicht eindeutig fest.
Steuerliche Entlastungen, die dem Unterhaltspflichtigen zugutekommen – wie der Unterhaltsabsetzbetrag und der bisherige Kinderfreibetrag gem § 106a EStG – kürzen die Anrechnung von Transferleistungen und erhöhen damit den Kindesunterhalt im Ausmaß der Steuerersparnis. In vergleichbarer Weise ist künftig der Familienbonus zu berücksichtigen. Dabei ist zwischen folgenden Konstellationen zu unterscheiden:
Wenn der Familienbonus von dengetrennt Lebenden je zur Hälfte geltend gemacht wird, erhöht sich der Kindesunterhalt des Unterhaltspflichtigen in Höhe des halben Familienbonus.
Wenn der Familienbonus vom Unterhaltspflichtigen in voller Höhe geltend gemacht wird, erhöht sich der Kindesunterhalt in Höhe des vollen Familienbonus. Der Unterhaltspflichtige wird zur vollen Geltendmachung sogar verpflichtet sein, wenn der Familienbeihilfenberechtigte seinen Hälfteanteil (mangels entsprechend hohen Einkommens) nicht optimal nutzen kann.
Wenn der Unterhaltspflichtige den Familienbonus aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht geltend macht, ist wohl dennoch der halbe Familienbonus unterhaltserhöhend zu berücksichtigen. Das gilt mE nur dann nicht, wenn der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen neuer (Ehe-)Partner daraufhin den vollen Familienbonus beansprucht.
C. „Übergangsregelung“ iZm Kinderbetreuung
Während des dreijährigen „Übergangszeitraums“ bis 2021 kann ein Elternteil, der mehr als die Hälfte der Kinderbetreuungskosten getragen hat, 90 % des Familienbonus geltend machen. Von dieser Möglichkeit kann auch der geldunterhaltspflichtige Elternteil Gebrauch machen, wenn er Kinderbetreuungskosten direkt, also nicht nur mittelbar über den Unterhalt, bezahlt hat.
Allerdings gehören Betreuungskosten unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht zu dem vom Geldunterhaltspflichtigen zu deckenden Bedarf, sondern sind vom betreuenden Elternteil zu tragen. Die direkte Kostenübernahme bietet für den Geldunterhaltspflichtigen somit keine finanziellen Vorteile, sondern die mit dem 90%-Anteil des Familienbonus verbundene Steuerersparnis führt zu einer höheren Unterhaltsverpflichtung.
III. Kurzfassung
Der Familienbonus ist ein steuerlicher Absetzbetrag, der das tatsächliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen erhöht. Je nachdem, zu welchen Anteilen der Unterhaltspflichtige und der betreuende Elternteil den Familienbonus geltend machen, können sich Auswirkungen auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage und die Anrechnung von Transferleistungen ergeben.