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iFamZ 4, August 2018, Seite 215

Das Konsenspapier „Erwachsenenschutzrecht für Heime und andere Betreuungseinrichtungen“

Handlungsleitfaden für die Praxis

Ilse Koza

Am trat das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) in Kraft. Die mit der Gesetzesreform eingetretenen Änderungen des vormaligen Sachwalterrechts sind vor allem auch für Heime, Tagesstätten oder andere Betreuungsdienstleister relevant. In solchen Einrichtungen leben viele vom Erwachsenenschutzrecht betroffene Menschen oder werden von diesen betreut. Der nun in § 239 Abs 1 ABGB festgeschriebene Grundsatz „Unterstützung vor Stellvertretung“, wonach Menschen mit längerfristigen Beeinträchtigungen erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung über ihre Angelegenheiten selbst bestimmen können sollen, entspricht vielfach bereits der gelebten Praxis in diesen Einrichtungen.

I. Zusammenarbeit ist der Schlüssel zum Erfolg

Dieses Prinzip soll nach der Intention des Gesetzgebers nun zur Regel und die (gerichtliche) Rechtsfürsorge wieder auf ihren Kern, nämlich die Vertretung von Menschen in rechtlichen Belangen, zurückgeführt werden. Die soziale Versorgung und Betreuung sollen von den dafür zuständigen Trägern der Sozial- und Behindertenhilfe besorgt werden. Die Aufzählung der in § 239 Abs 2 ABGB genannten stellvertretungsvermeidenden potenziellen Unterstützerinnen und Unterstützer – dort sind auch Pflegeeinrichtunge...

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