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iFamZ 4, August 2018, Seite 211

Sicherungsantrag des KJHT

iFamZ 2018/131

§ 211 Abs 2 ABGB; §§ 382b, 382e EO

Die Ankündigung des Vaters, er werde seine Tochter in den Wald führen, schlagen und an den Haaren von der Tante bis nach Hause ziehen, rechtfertigt nach einem Vor-Vorfall die Erlassung einer EV zum Schutz vor Gewalt.

1. Nach § 211 Abs 2 Satz 1 ABGB kann der KJHT als Vertreter des Minderjährigen eine EV nach §§ 382b und 382e EO sowie deren Vollzug beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat. Ein solcher Fall liegt evidentermaßen dann vor, wenn – wie hier – das Verhalten des mit der alleinigen Obsorge betrauten Antragsgegners den Grund für den Sicherungsantrag darstellt. Wie S. 212 ein solcher Antrag des KJHT tauglich zu formulieren ist, ist eine typische Einzelfallbeurteilung. Wenn das Rekursgericht hier einen ausreichenden Antrag darin erkannte, dass die Mitarbeiterin des KJHT erklärte, sie befürworte die von der (2000 geborenen) minderjährigen Antragstellerin beantragte EV und sie solle zu deren Schutz erlassen werden, dann stellt dies jedenfalls keine als unvertretbar aufzugreifende Rechtsansicht des Rekursgerichts dar. (…)

3.1. Nach § 382e Abs 1 EO hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen ...

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