Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 4, August 2018, Seite 240

Neuerungsverbot bei Rekurs des Abteilungsleiters

iFamZ 2018/141

§§ 20, 29 Abs 2 UbG; § 49 AußStrG

LG Linz , 15 R 131/18t

Erhebt der Abteilungsleiter einen Rekurs gem § 20 Abs 2 UbG, ist die Entscheidung im Verfahren über den Rekurs auf jener Grundlage zu fällen, die das Gesetz für die vorläufige Entscheidung nach § 20 leg cit vorsieht. Abweichend von der allgemeinen Regel des § 29 Abs 2 UbG und auch von § 49 AußStrG besteht daher in diesem Rekursverfahren grundsätzlich Neuerungsverbot (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 [2012] Rz 354, LG Salzburg 21 R 79/16p, EFSlg 150.641).

Rubrik betreut von: Michael Ganner
Daten werden geladen...