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Neuerungsverbot bei Rekurs des Abteilungsleiters
iFamZ 2018/141
§§ 20, 29 Abs 2 UbG; § 49 AußStrG
LG Linz , 15 R 131/18t
Erhebt der Abteilungsleiter einen Rekurs gem § 20 Abs 2 UbG, ist die Entscheidung im Verfahren über den Rekurs auf jener Grundlage zu fällen, die das Gesetz für die vorläufige Entscheidung nach § 20 leg cit vorsieht. Abweichend von der allgemeinen Regel des § 29 Abs 2 UbG und auch von § 49 AußStrG besteht daher in diesem Rekursverfahren grundsätzlich Neuerungsverbot (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 [2012] Rz 354, LG Salzburg 21 R 79/16p, EFSlg 150.641).