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iFamZ 4, August 2018, Seite 240

Neuerungsverbot bei Rekurs des Abteilungsleiters

iFamZ 2018/141

§§ 20, 29 Abs 2 UbG; § 49 AußStrG

LG Linz , 15 R 131/18t

Erhebt der Abteilungsleiter einen Rekurs gem § 20 Abs 2 UbG, ist die Entscheidung im Verfahren über den Rekurs auf jener Grundlage zu fällen, die das Gesetz für die vorläufige Entscheidung nach § 20 leg cit vorsieht. Abweichend von der allgemeinen Regel des § 29 Abs 2 UbG und auch von § 49 AußStrG besteht daher in diesem Rekursverfahren grundsätzlich Neuerungsverbot (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 [2012] Rz 354, LG Salzburg 21 R 79/16p, EFSlg 150.641).

Rubrik betreut von: Michael Ganner
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