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Nachehelicher Ehegattenunterhalt nach Verschuldensscheidung – Anspannungsgrundsatz
iFamZ 2018/148
Der Unterhaltsanspruch des schuldlos geschiedenen Ehegatten ist gegenüber eigenen Einkünften und eigenem Vermögen subsidiär. Den Ehegatten trifft dabei – soweit zumutbar – die Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit, um mit dem erzielten Einkommen seinen Unterhalt zu bestreiten. So gilt die Anspannungstheorie sowohl für den Unterhaltspflichtigen als auch für den Unterhaltsberechtigten.
Die im September 2001 geschlossene, kinderlose Ehe der Parteien wurde im Mai 2005 aus dem alleinigen Verschulden des 1963 geborenen Beklagten geschieden. Die Klägerin klagte bereits 2009 Unterhalt rückwirkend ab Mai 2006 und laufend ab Mai 2009 ein. In der Folge verzichtete sie mit einer im August 2009 mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung auf Unterhalt bis einschließlich August 2009 behielt sich aber vor, Unterhaltsansprüche ab September 2009 geltend zu machen. Die Klägerin war im Juni 2009 – im Alter von damals 43 Jahren – aus neurologisch-psychiatrischer Sicht arbeitsfähig. Ein Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Invaliditätspension vom wurde abgelehnt. Tatsächlich war die Klägerin seit 2009 durchgehend – bis auf drei Arbeitsverhältnisse, die zwei, vier und neun Tage dauerten – arbeitssuchend gemeldet und bezog Krankengeld oder Notstandshilfe bzw Überbrückungshilfe vom AMS. 2016 setzte die Klägerin das Verfahren fort und begehrte vom Beklagten nunmehr 248 € Unterhalt pro Monat ab . Sie sei gesundheitlich und ohne ihr Verschulden nicht in der Lage, einer Beschäftigung nachzugehen. Der Beklagte wandte ein, die Klägerin sei arbeitsfähig und habe ihre Situation grob fahrlässig verschuldet. Ihrem Begehren werde der Anspannungsgrundsatz entgegengehalten und sie habe den Unterhaltsanspruch nach § 74 EheG verwirkt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren im Wesentlichen mit folgenden Argumenten ab: Der Klägerin hätte es „mit hoher Wahrscheinlichkeit (80 %) möglich sein müssen“, im Anschluss an eine „prolongierte Arbeitsplatzsuchdauer von bis zu zwölf Monaten“, somit ab , eine Vollzeitbeschäftigung als Hilfskraft im Handel oder als ungelernte Kellnerin anzutreten und dabei über die Jahre 2009 bis 2016 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von zumindest 1.320 € zu verdienen. Unter der Annahme einer fiktiven kontinuierlichen Beschäftigung ab diesem Zeitpunkt müsste die Klägerin auch heute noch als vermittelbar angesehen werden. Sie sei daher auf ein Einkommen von monatlich 1.320 € anzuspannen, womit sich kein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beklagten ergebe.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Zwar sei die Klägerin aktuell am Arbeitsmarkt unvermittelbar, sie habe diesen Zustand jedoch S. 245 selbst durch die Nichtaufnahme einer Beschäftigung seit 2009 schuldhaft herbeigeführt. Ein solches beharrliches Verletzen der Obliegenheiten, auch wenn die Absicht nicht primär darauf gerichtet gewesen sei, stelle eine „Flucht in den Unterhalt“ dar.
(…) Nach dem Wortlaut des § 66 EheG ist der Unterhaltsanspruch des schuldlos geschiedenen Ehegatten gegenüber eigenen Einkünften und eigenem Vermögen subsidiär (7 Ob 186/16b; RIS-Justiz RS0110630). Dieser ist im Rahmen der Zumutbarkeit zur Erwerbstätigkeit verpflichtet (RIS-Justiz RS0080396; RS0057355) und hat seine Arbeitskraft primär für die Beschaffung des eigenen Unterhalts einzusetzen (RIS-Justiz RS0005947 [T1]; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR [2011] § 66 EheG Rz 17). Diese – für das Unterhaltsrecht allgemein anerkannte (RIS-Justiz RS0009564) – Anspannungstheorie kommt auch bei einem Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG zur Anwendung (vgl RIS-Justiz RS0057388). Es ist daher zu fordern, dass sich der Unterhaltsberechtigte nach Kräften bemüht, selbst ein Einkommen zu erzielen; in diesem Sinne gilt die Anspannungstheorie also auch für den Unterhaltsberechtigten (9 Ob 201/99w = RIS-Justiz RS0027908 [T2]).
Zur Anspannung eines Unterhaltspflichtigen wird vertreten (was sinngemäß auf den Unterhaltsberechtigten übertragen werden kann), dass ihn die Obliegenheit trifft, im Interesse der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten alle Kräfte anzuspannen und alle persönlichen Fähigkeiten, insb seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (RIS-Justiz RS0047686; RS0047550; RS0047511). Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt (RIS-Justiz RS0047495). (…) Für die Beurteilung der Zumutbarkeit kommt es auf die persönlichen Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten sowie insb das Alter und den Gesundheitszustand, die Berufsausbildung, bisherige Berufstätigkeiten, die Pflicht zur Erziehung von Kindern, deren Alter sowie die Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt an (RIS-Justiz RS0057391; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR, § 66 EheG Rz 19 mwN). Wer – aus welchen Gründen immer (Krankheit, Haft, Schwangerschaft, Alter) – zu einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, dem kann wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit kein potenzielles Einkommen unterstellt werden (RIS-Justiz RS0047686 [T9]). Der Bezug von Sozialhilfe indiziert im Allgemeinen, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz zu finden. Es ist aber durchaus möglich, dass auch bei rechtmäßigem Bezug der Sozialhilfe die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen bestehen bleiben (RIS-Justiz RS0047686 [T23]). (…)
Hätte die Klägerin seit August 2009 eine entsprechende Tätigkeit durchgehend ausgeübt, dann wäre sie nach den Feststellungen im nunmehr klagsgegenständlichen Zeitraum nicht arbeitslos. Die Klägerin ist aber aufgrund ihres tatsächlichen Lebens- und Arbeitsverlaufs jetzt nicht mehr vermittelbar und somit zu einer Erwerbstätigkeit nicht mehr in der Lage.
Zu beantworten ist die Frage, woran in diesem Fall die Anspannungstheorie anzuknüpfen hat: An die Vermittelbarkeit für den Zeitraum des Unterhaltsbegehrens oder fiktiv daran, wie sich die Situation der Klägerin darstellen würde, wenn sie zu einem früheren Zeitpunkt ihre Kräfte angespannt hätte, dies aber vorwerfbar unterlassen hat.
Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch ursprünglich im April 2009 erhoben und sich für den Zeitraum ab September 2009 vorbehalten hatte. Damit bestand nicht nur hypothetisch, sondern ganz konkret das Vorhaben der Klägerin, die Unterhaltspflicht des Beklagten bei Vorliegen einer Arbeitslosigkeit in der Zukunft in Anspruch zu nehmen. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt trafen die Klägerin damit auch die für jeden ordentlichen familien- und pflichtbewussten geschiedenen Ehepartner geltenden Verhaltenspflichten. (…)
Es kommt vielmehr darauf an, ob es die Klägerin in Kenntnis ihrer allfälligen Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Beklagten nach August 2009 schuldhaft verabsäumt hat, ihre jetzige Erwerbsunfähigkeit abzuwenden, dh, ob sie diese schuldhaft herbeigeführt hat. Es ist darauf abzustellen, ob die Entscheidungen der Klägerin nach ihren Verhältnissen und Möglichkeiten, ihrer subjektiven Kenntnis und Einsicht im Zeitpunkt, zu dem sie jeweils getroffen wurden, jenen eines pflichtbewussten geschiedenen Ehegatten entsprachen (vgl – zur Wahl eines Arbeitsplatzes – 1 Ob 23/02t = RIS-Justiz RS0047495 [T9]). (…)
Zur Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Anspannung der Klägerin in diesem Sinne vorliegen, reichen die Feststellungen der Vorinstanzen nicht hin. (…) Der Sachverhalt ist dahin zu ergänzen, ob es der Klägerin bei zumutbarer und gebotener Anstrengung überhaupt möglich gewesen wäre, einen ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, an dem sie durchgehend beschäftigt geblieben wäre (welchen?), oder ob trotz pflichtgemäßem Verhalten der Klägerin bei den ihr möglichen Beschäftigungen mit einer vorzeitigen Beendigung der von ihr erlangten Arbeitsverhältnisse – ggf in welcher Frequenz – zu rechnen gewesen wäre, und wie sich dann vor allem im Lichte der Arbeitsplatzsuchdauer von jeweils bis zu einem Jahr ein fiktiver Beschäftigungsverlauf der Klägerin entwickelt und auf ihre heutige (Nicht-)Vermittelbarkeit ausgewirkt hätte.
Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0110701). In den Tatsachenfeststellungen eines Urteils muss eindeutig zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter, für die Entscheidung wesentlicher Umstand festgestellt wird oder dass eine solche Feststellung nicht möglich ist, weil der Umstand nicht mit dieser hohen Wahrscheinlichkeit als erwiesen angenommen werden kann (RIS-Justiz RS0110701 [T1]).
Auffallend ist an dieser Entscheidung, dass 1. der OGH bei der Anspannung von Unterhaltspflichtigen offenbar sehr viel rigoroser vorgeht als bei Unterhaltsberechtigten und 2. die Entscheidungen der Untergerichte viel lebensnäher anmuten. Es kann als notorische Tatsache gelten, dass ein bestimmter Prozentsatz von „Arbeitssuchenden“ darin sehr geschickt ist, sich durch ständige Schutzbehauptungen (tatsächliche und erfundene körperliche und psychische Leiden, zu große Distanz zum Arbeitsplatz, Platzangst in öffentlichen Verkehrsmitteln, Ungeschicklichkeit usw) der Vermittlung am Arbeitsmarkt zu „entziehen“ und ein sehr hoher Bedarf an Hilfskräften im Bereich des Gastgewerbes besteht. Die Ablehnung der Invaliditätspension und die „erfolglose“ prolongierte Arbeitsplatzsuche deuten im vorliegenden Fall darauf hin, dass einer Erwerbstätigkeit offenbar keine wesentlichen objektiven oder subjektiven Hindernisse entgegengestanden sind. Sogar im Kindesunterhalt tritt bei beharrlicher Arbeits- und Ausbildungsunwilligkeit die fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit ein, müssten doch sonst Eltern ihren ziel- und planlosen „Lebenskünstler“ bis zu deren Lebensende erhalten. Intrinsische Umstände – wie eben eine lückenlose Kausalkette bei „Arbeitsunwilligkeit“ – lassen sich niemals mit letzter Gewissheit mittels mathematischer Genauigkeit beweisen.
Schon prima facie kann mE davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall sowohl eine entsprechende Kausalität vorliegt als auch zumindest fahrlässiges Verhalten zu unterstellen ist. Ein erfahrener und unvoreingenommener Richter ist sehr wohl in der Lage, im Rahmen des § 272 ZPO die Beweise und Ergebnisse der Verhandlung zu würdigen und S. 246 seine Feststellungen objektiv nachvollziehbar darzulegen. Es kann daher nicht angehen, dass der Unterhaltsverpflichtete mit einem allfälligen „Beweismanko“ belastet wird, zumal der OGH zutreffend davon ausgeht, dass nachehelicher Unterhalt nur subsidiär zusteht und die Arbeitskraft primär für die Beschaffung des eigenen Unterhalts einzusetzen ist. Die Beweislast für die Tatsache der Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung trägt nämlich der/die Unterhaltsberechtigte. Verkehrt man dies ins Gegenteil, so gibt man sowohl Unterhaltsberechtigten als auch Unterhaltsverpflichteten ein probates Rezept an die Hand, die Arbeitsplatzsuche so lange durch das Vorschützen eines Opferstatus „hinauszuzögern“, bis man den Hafen eines „unvermittelbaren Alters“ (wann ist ein solches anzunehmen?) erreicht hat. Durch die Zurückverweisung an die erste Instanz kommt die Klägerin diesem Vorhaben wieder ein Stück näher. Dem sollte die Rsp aber nicht Vorschub leisten.
Astrid Deixler-Hübner