Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 4, August 2018, Seite 180

Berücksichtigung intersexueller Menschen im Personenstandsrecht („drittes Geschlecht“); verfassungskonforme Interpretation durch VfGH

iFamZ 2018/110

§ 2 Abs 2 Z 3 PStG 2013; Art 8 Abs 1 EMRK

Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht also nicht eindeutig „männlich“ oder „weiblich“ ist, haben das Recht auf eine ihrer Geschlechtlichkeit entsprechende Eintragung im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) bzw in Urkunden oder darauf, die Geschlechtszuordnung (insb im Kindesalter) offenzulassen. § 2 Abs 2 Z 3 PStG 2013, der das „Geschlecht“ als allgemeines Personenstandsdatum ausweist, ist nicht aufzuheben, aber in diesem Sinn verfassungskonform auszulegen.

1. Die offen als „zwischengeschlechtliche“ Person lebende beschwerdeführende Partei beantragte bei der zuständigen Personenstandsbehörde ua, die sie betreffende Eintragung im ZPR nach § 42 Abs 1 und 3 PStG 2013 dahingehend zu berichtigen, dass ihr – bisher auf „männlich“ lautender – Geschlechtseintrag auf „inter“, in eventu auf „anders“, in eventu auf „X“, in eventu auf „unbestimmt“, in eventu auf einen mit diesen Begriffen sinngleichen Begriff zu lauten habe. Die gegen den diesem Antrag keine Folge gebenden Bescheid erhobene Beschwerde wies das LVwG OÖ als unbegründet ab, weil ein Recht der beschwerdeführenden Partei auf Eintragung einer Geschlechtsbezeichnung...

Daten werden geladen...