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Familienleistungen, Kindesunterhalt und Unionsrecht
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Es ist kein unbekanntes Phänomen, dass Neuregelungen im Steuerrecht und im Sozialrecht beträchtliche Ausstrahlwirkungen auf andere Rechtsgebiete haben können, manchmal unbedachte, meist aber durchaus angestrebte. Nicht anders ist es beim neuen Jahressteuergesetz (JStG) 2018, das ab einen „Familienbonus Plus“ (§ 33 Abs 3a EStG) und einen Kindermehrbetrag für Geringverdiener iHv maximal 250 € pro Kind und Jahr bringen wird (§ 33 Abs 7 EStG). Der Familienbonus Plus soll nach den Gesetzesmaterialien berufstätigen Eltern zugutekommen und ihre als gesellschaftlich wertvoll erachtete Erziehungsleistung in neuer Form abgelten. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage drücken es so aus: „Entgegen der bisherigen Förderungslogik soll nicht eine neue staatliche Geldleistung ausgezahlt werden, sondern eine substanzielle Steuerentlastung erfolgen.“ |
Tatsächlich reduziert der an den Bezug der Familienbeihilfe gebundene neue Steuerabsetzbetrag die Steuerlast um bis zu 1.500 € pro Kind und Jahr. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes reduziert sich der Familienbonus Plus auf 500 € jährlich. Der Kinderfreibetrag nach § 106a EStG fällt mit weg, ebenso die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten, was dazu führt, dass vor allem diejenigen Eltern v...