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iFamZ 4, August 2018, Seite 240

Rekursanmeldung durch Vertretung des Abteilungsleiters

iFamZ 2018/142

§ 20 Abs 2 UbG

LG Salzburg , 21 R 400/17w

Gem § 20 Abs 2 UbG hat nur der Abteilungsleiter die Möglichkeit, gegen den Beschluss, mit dem das Gericht die Unterbringung für unzulässig erklärt, Rekurs zu erheben. Andere Ärzte als der mit der Leitung der Abteilung betraute Facharzt bzw sein Vertreter (vgl § 4 Abs 2 UbG) können einen Rekurs weder wirksam anmelden noch erheben. (LG Linz 35 R 44/12m; hg 321/14a; Kopetzki, Grundriss des Unterbringungssrechts3, Rz 346).

Der Abteilungsleiter kann die Ausübung der ihm nach dem UbG zustehenden Befugnisse in seinem Namen und unter seiner Verantwortung nur an andere Ärzte übertragen, wobei das UbG darüber hinaus einen psychiatrischen Facharztstand verlangt.

Rubrik betreut von: Michael Ganner
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