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iFamZ 4, August 2018, Seite 233

Rechtsmittel des Sachwalters namens des Betroffenen gegen den stattgebenden Beschluss über den vom Sachwalter gestellten Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung

iFamZ 2018/138

§ 167 Abs 3 ABGB; § 127 AußStrG

Ein vom Sachwalter namens des Betroffenen gestellter Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung steht einem Rechtsmittel des Betroffenen gegen einen stattgebenden Beschluss nicht entgegen. Das gilt auch dann, wenn der Sachwalter selbst das Rechtsmittel als Vertreter des Betroffenen erhebt. Eine Antragstellung durch den Sachwalter kann für den Betroffenen objektiv nachteilig sein kann, weshalb es unabhängig von der Einsichtsfähigkeit des Betroffenen möglich sein muss, den darüber ergangenen Beschluss zu bekämpfen. Dazu kann unter Umständen auch der Sachwalter verpflichtet sein. Materielle Beschwer wird im Regelfall schon dann vorliegen, wenn der Betroffene aufgrund des genehmigten Rechtsgeschäfts zu einer Leistung verpflichtet ist.

Die 1966 geborene Betroffene ist seit ihrer Kindheit geistig behindert. Sie lebt in einer Pflegeeinrichtung, Sachwalterin ist ihre Mutter. Bisher wurden die nicht durch Eigenleistungen gedeckten Kosten von jährlich über 60.000 € aufgrund des Oö Chancengleichheitsgesetzes (Oö ChG) vom Land Oberösterreich getragen. Im Jahr 2015 erbte die Betroffene von ihrem Vater eine Doppelhaushälfte und eine Eigentumswohnung sowie Barve...

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