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iFamZ 4, August 2018, Seite 213

Keine Feststellung des Todeszeitpunkts des Vaters durch das Gericht

iFamZ 2018/133

§§ 30, 36 PStG 2013; § 21 Abs 7 TEG

Steht der Tod einer Person fest, ist die Feststellung des genauen Todeszeitpunkts nicht Sache des Gerichts, sondern der Personenstandsbehörde.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass sein Vater J den , in eventu einen anderen, jedenfalls vor September 2012 liegenden Tag nicht überlebt hat. Sein Vater sei im Dezember 2010 als vermisst gemeldet worden. Im Sommer 2012 sei seine Leiche in Kroatien angeschwemmt worden, womit die Vermutung naheliege, dass er bereits am ins Wasser gestürzt und ertrunken sei. Auf der kroatischen Sterbeurkunde sei kein Todeszeitpunkt angeführt, der Antragsteller habe jedoch sowohl in Bezug auf die Zuerkennung einer Waisenpension ab Todestag (§ 86 Abs 3 Z 1 ASVG) als auch für weitere Ansprüche und Forderungen Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Todestages. Dass das für eine Feststellung des Todeszeitpunkts einzig vorgesehene Verfahren, nämlich das nach dem Todeserklärungsgesetz (TEG), dem Wortlaut nach nur auf verschollene Personen anwendbar sei, stelle eine vom Gesetzgeber nicht gewünschte, planwidrige Gesetzeslücke dar, sodass zufolge Ähnlichkeit der Interessenlage § 21 Abs 7 TEG analog anzuw...

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