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iFamZ 4, August 2018, Seite 211

Gefährdung des Kindes bei Übertragung der Obsorge auf den KJHT – eingeschränkte Beweisaufnahme aufgrund der Verweigerungshaltung der Eltern

iFamZ 2018/129

§ 211 Abs 1 ABGB; §§ 107 Abs 2, 62 Abs 1 AußStrG

(…) Der Entzug des rechtlichen Gehörs kann im Außerstreitverfahren auch dann noch geltend gemacht werden, wenn ein solcher Mangel vom Rekursgericht verneint worden ist (RIS-Justiz RS0121265). Auch kann in einer fehlenden Einbeziehung der Eltern in den Befundungs- und Begutachtungsprozess über ihre Erziehungsfähigkeit grundsätzlich ein Gehörverstoß liegen. Ob ein solcher jedoch hier gegeben ist, kann dahinstehen. Im konkreten Fall mangelte es nämlich an jeglicher Kooperation seitens der Eltern. Das Rekursgericht hat auf die – von der Sachverständigen ausführlich dokumentierten – Anstrengungen hingewiesen, mit der Mutter einen Termin für die Begutachtung zu vereinbaren, wie auch die Eltern im Zuge eines Hausbesuchs zu befunden, was aufgrund deren Verweigerungshaltung scheiterte. Wenn das Rekursgericht unter diesen Umständen eine (weitere) Beweisaufnahme für entbehrlich hielt, ist dies im gegebenen Sachzusammenhang nicht zu beanstanden.

Rubrik betreut von: Gabriela Thoma-Twaroch
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