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iFamZ 4, August 2018, Seite 236

Akteneinsicht des erbantrittserklärten Erben

iFamZ 2018/140

§ 141 AußStrG

Einer von zumindest zwei (bloß) erbantrittserklärten Erben hat jedenfalls gegen den ausdrücklichen Willen eines anderen erbantrittserklärten Erben kein Akteneinsichtsrecht nach § 141 AußStrG bezüglich der Einkommens- und Vermögensangelegenheiten.

Der Antragsteller ist der Sohn des am 2017 verstorbenen Betroffenen. Für den Betroffenen war seit 2013 seine Tochter zur Sachwalterin bestellt.

Der Betroffene hinterließ neben seiner Ehefrau zwei aus dieser Ehe stammende Kinder sowie aus erster Ehe den Sohn und nunmehrigen Antragsteller. Dieser gab im zu AZ des BG Neulengbach anhängigen Verlassenschaftsverfahren eine bedingte Erbantrittserklärung ab.

In der Sachwalterschaftssache beantragte der Antragsteller (im eigenen Namen), ihm Akteneinsicht in folgende Teile des Pflegschaftsakts zu gewähren: Bericht über die mündelsichere Veranlagung des Erlöses aus dem Verkauf einer näher bezeichneten Liegenschaft gemäß dem Gerichtsauftrag, in die von der Sachwalterin dem Pflegschaftsgericht gelegte Antrittsrechnung, die danach gelegten laufenden Rechnungen, die nach Beendigung der Sachwalterschaft gelegte Schlussrechnung, die vom Gericht dazu gefassten Genehmigungsbeschlüsse sowie die je...

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