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Akteneinsicht des erbantrittserklärten Erben
iFamZ 2018/140
Einer von zumindest zwei (bloß) erbantrittserklärten Erben hat jedenfalls gegen den ausdrücklichen Willen eines anderen erbantrittserklärten Erben kein Akteneinsichtsrecht nach § 141 AußStrG bezüglich der Einkommens- und Vermögensangelegenheiten.
Der Antragsteller ist der Sohn des am 2017 verstorbenen Betroffenen. Für den Betroffenen war seit 2013 seine Tochter zur Sachwalterin bestellt.
Der Betroffene hinterließ neben seiner Ehefrau zwei aus dieser Ehe stammende Kinder sowie aus erster Ehe den Sohn und nunmehrigen Antragsteller. Dieser gab im zu AZ des BG Neulengbach anhängigen Verlassenschaftsverfahren eine bedingte Erbantrittserklärung ab.
In der Sachwalterschaftssache beantragte der Antragsteller (im eigenen Namen), ihm Akteneinsicht in folgende Teile des Pflegschaftsakts zu gewähren: Bericht über die mündelsichere Veranlagung des Erlöses aus dem Verkauf einer näher bezeichneten Liegenschaft gemäß dem Gerichtsauftrag, in die von der Sachwalterin dem Pflegschaftsgericht gelegte Antrittsrechnung, die danach gelegten laufenden Rechnungen, die nach Beendigung der Sachwalterschaft gelegte Schlussrechnung, die vom Gericht dazu gefassten Genehmigungsbeschlüsse sowie die jeweiligen Beschlüsse über die Festsetzung der Entlohnung der Sachwalterin.
Die ebenfalls erbantrittserklärte Tochter (und ehemalige Sachwalterin) des Verstorbenen sprach sich gegen den Antrag ihres Halbbruders aus und verwies darauf, dass ihre Berichte und Rechnungen inklusive der Schlussrechnung vom Sachwalterschaftsgericht bestätigt worden seien.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
1. Gem § 141 AußStrG („Vertraulichkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse“) dürfen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom Gericht nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilt werden. Diese Bestimmung schränkt die Akteneinsicht im Interesse der Geheimhaltung der Vermögensverhältnisse der beteiligten Pflegebefohlenen im Sachwalterschaftsverfahren für Dritte ein (1 Ob 98/12m; vgl ErlRV 224 BlgNR 22. GP, 90). § 141 AußStrG ist als lex specialis für das II. Hauptstück des AußStrG anzusehen und bezieht sich auf das Ehe‑, Kindschafts,- und Sachwalterschaftsverfahren, durch die die Grundregel des § 22 AußStrG iVm § 219 ZPO verdrängt wird (2 Ob 194/14i mwN; 10 Ob 66/17d unter Hinweis auf W. Tschugguel, Entscheidungsanmerkung zu 3 Ob 17/10m, iFamZ 2010, 287 [288]).
2. Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass Dritten im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 141 AußStrG grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht zukommt, ohne dass es auf ein (sonst) als „rechtlich“ zu qualifizierendes Interesse des Antragstellers ankäme (3 Ob 17/10m; 1 Ob 98/12m; 4 Ob 38/13m; 5 Ob 121/15b; 9 Ob 66/17x; 4 Ob 238/17d; vgl auch Graf, Akteneinsicht im Außerstreitverfahren und § 141 AußStrG, Zak 2007, 427 [429]). Dies soll dann nicht gelten, wenn die Akteneinsicht (ausschließlich) im Interesse des Pflegebefohlenen erfolgte (1 Ob 98/12m; 4 Ob 38/13m; 2 Ob 194/14i; 5 Ob 187/16k; 4 Ob 238/17d) oder alle Parteien der Akteneinsicht zustimmen (4 Ob 238/17d mwN).
3. § 141 AußStrG ist nach stRsp auch nach dem Tod der betroffenen Person anzuwenden (1 Ob 98/12m; 4 Ob 38/13m mit weiteren Literaturnachweisen). Die Rechte des Betroffenen gehen auf dessen Erben über (RIS-Justiz RS0106077). Einem eingeantworteten Erben des Betroffenen ist nach gesicherter Rsp ein Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt zu gewähren, soweit dies die Einkommens- und Vermögensangelegenheiten betrifft. Der Erbe ist in vermögensrechtlichen Belangen nicht „Dritter“, vielmehr ist er in die Rechte des Betroffenen im Sachwalterschaftsverfahren eingetreten und Universalsukzessor. Damit besteht ihm gegenüber kein Bedürfnis auf Geheimhaltung (3 Ob 17/10m; 1 Ob 98/12m; 4 Ob 238/17d; RIS-Justiz RS0106077; RS0125886).
4. Der Antragsteller ist (bisher) nicht eingeantworteter Erbe und damit (noch) nicht Universalsukzessor des Verstorbenen. Als einer von zumindest zwei bloß erbantrittserklärten Erben hat er daher jedenfalls gegen den ausdrücklichen Willen eines anderen erbantrittserklärten Erben kein Akteneinsichtsrecht nach § 141 AußStrG bezüglich der Einkommens- und Vermögensangelegenheiten.
Die Entscheidung 1 Ob 98/12m stützt den Standpunkt des Revisionsrekurswerbers nicht, weil darin die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht vorgebracht hat, eine Erbantrittserklärung abgegeben zu haben. Soweit der Revisionsrekurs keinen sachlichen Grund erkennt, im vorliegenden Fall die Mitwirkung aller vertretungsberechtigten Miterben zu fordern, weil die Verlassenschaft durch die Akteneinsicht nicht belastet würde, wird übersehen, dass § 141 AußStrG eine Schutzvorschrift im Sachwalterschaftsverfahren zugunsten des Pflegebefohlenen darstellt (10 Ob 66/17d ua), die auch nach dessen Tod anzuwenden ist. Überlegungen des Revisionsrekurswerbers zur möglichen Verjährung eines unter Umständen gegenüber seiner Halbschwester und ehemaligen Sachwalterin des Betroffenen bestehenden Schadenersatzanspruchs wegen allfälliger Versäumnisse und Pflichtwidrigkeiten im Rahmen der Vermögensverwaltung des Betroffenen sind nicht geeignet, den Ausschluss Dritter von der Akteneinsicht (§ 141 AußStrG) zu durchbrechen.
Dem Revisionsrekurs des Antragstellers war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung erging zur alten Rechtslage. Mit dem 2. ErwSchG wurde auch § 141 AußStrG geändert. Nach § 141 Abs 1 AußStrG neu dürfen nach dem Tod der vertretenen Person sowohl Erben als auch bloß erbantrittserklärten Personen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person erteilt werden. Die gesetzliche Bestimmung stellt nicht auf die Zustimmung anderer erbantrittserklärter Personen ab. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die neue Bestimmung von den Gerichten ausgelegt wird.
Felicitas Parapatits