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iFamZ 4, August 2018, Seite 206

Belastungskontrollrechnung

iFamZ 2018/116

§ 231 ABGB; §§ 291b, 292b EO

Bei der Beurteilung, wie sich die „äußerste Belastungsgrenze“ des unterhaltspflichtigen Vaters auf die Unterhaltsbemessung auswirkt, muss auch berücksichtigt werden, ob und in welchem Umfang sich der Vater durch seine konkrete Wohnsituation Kosten der Unterkunft und allenfalls auch der Verpflegung erspart und inwieweit seine Ehegattin in der Lage ist, zu den gemeinsamen Wohnungs- und Haushaltskosten beizutragen.

Über Antrag der beiden – 2006 bzw 2009 geborenen – Söhne erhöhte das Erstgericht den vom Vater ab zu leistenden Unterhalt auf 245 € für D und 205 € für S. Seiner Unterhaltsbemessung legte es ein monatliches Durchschnittseinkommen des Vaters von 1.407 € sowie die Sorgepflicht für ein weiteres – 2014 geborenes und mit ihm und seiner nunmehrigen Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebendes – Kind (R) zugrunde.

Das vom Vater angerufene Rekursgericht setzte den vom Vater ab zu leistenden Unterhalt mit 220 € für D und mit 180 € für S fest. Mit den vom Erstgericht festgesetzten Unterhaltsbeträgen sowie dem zur Belastungskontrollrechnung in einen Geldunterhaltsanspruch umzurechnenden Naturalunterhaltsanspruch des jüngsten Sohnes R verbliebe dem Vat...

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