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Schenkung eines mit von Todes wegen erworbenen Mitteln angeschafften Vermögenswerts an den Ehegatten zum alleinigen Gebrauch
iFamZ 2018/146
Die Antragsgegnerin finanzierte den Ankauf eines Motorrads der Marke Harley Davidson aus einer Erbschaft und schenkte es dem Antragsteller, der es allein verwendete und für die laufenden Kosten aufkam. Nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft verkaufte er es und behielt den Erlös für sich. Zum Aufteilungsstichtag betrug dessen Wert 10.250 €. Das Erstgericht verpflichtete die Antragsgegnerin zu einer Ausgleichszahlung von 7.000 €. Dabei ging es davon aus, dass das Motorrad der Aufteilung unterliege und legte der Berechnung dieses Betrags ua zugrunde, dass der Antragsgegnerin von dessen Wert die Hälfte als Ausgleichszahlung zustehe. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es gelangte zum Ergebnis, dass das Motorrad zwar nicht der Aufteilung unterliege, weil es aus der Erbschaft der Antragsgegnerin angeschafft worden und keine Umwidmung in eheliches Gebrauchsvermögen erfolgt sei. Dass das Erstgericht die Hälfte des Werts bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung zugunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt habe, könne mangels Rekurses des Antragstellers aber nicht aufgegriffen werden.
Gegenstand der Aufteilung ist nach § 81 Abs 1 EheG neben den ehelichen Ersparnissen das eheliche Gebrauchsvermögen. Das sind nach der Legaldefinition des § 81 Abs 2 EheG all jene Gegenstände, die während aufrechter Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben. Nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG sind Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, von der Aufteilung ausgenommen. Das gilt grundsätzlich auch für Gegenstände, die während der Ehe von einem Ehegatten mit von § 82 Abs 1 Z 1 EheG erfassten Mitteln angeschafft wurden. Auch sie bleiben von einer Aufteilung ausgenommen, wenn sie klar abgrenzbar sind und keine Umwidmung stattgefunden hat (RIS-Justiz RS0057478 [T1]; Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR [2011] § 82 EheG Rz 12 je mwN).
Nach den Feststellungen verwendete der Antragsteller das ihm geschenkte Motorrad alleine und kam auch für die laufenden Kosten auf. Damit lag kein gemeinsamer Gebrauch iSd § 81 Abs 2 EheG und daher auch kein eheliches Gebrauchsvermögen gem Abs 1 leg cit vor. (…)
In der Entscheidung 1 Ob 26/16d führte der OGH unter Berufung auf die hRsp aus, dass ein Vermögensgegenstand, der einem Ehegatten vom anderen während der ehelichen Gemeinschaft geschenkt wurde, dem schenkenden Ehegatten bei der Aufteilungsentscheidung wertmäßig zuzurechnen ist. Voraussetzung dafür, dass eine Sache, die einem Ehegatten vom anderen geschenkt wurde, überhaupt der Aufteilung unterliegt (dazu RIS-Justiz RS0057377), ist aber, dass sie entweder zum ehelichen Gebrauchsvermögen (§ 81 Abs 2 EheG) oder zu den ehelichen Ersparnissen (§ 81 Abs 3 EheG) gehört (so insb die Entscheidung 2 Ob 25/10f, auf die sich der OGH in jener Entscheidung berufen hatte; vgl 4 Ob 565/94; Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR, § 82 EheG Rz 8). (…)
Fehlte es an einer Widmung als gemeinsames Gebrauchsvermögen, wäre das Motorrad als Surrogat eines nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommenen Vermögenswerts aus der Aufteilungsmasse auszusondern gewesen, wie bereits das Rekursgericht insoweit zutreffend festhielt. Damit stellt sich aber die von ihm als erheblich erachtete Rechtsfrage nicht, weil dem Außerstreitrichter keine Entscheidungskompetenz zukommt, wenn Gegenstände nach § 81 AußStrG überhaupt nicht der Aufteilung unterliegen. Da das Erstgericht – vom Antragsteller unbekämpft – dennoch einen „Wertausgleich“ vorgenommen hat, indem es die Ausgleichszahlung zu ihren Gunsten reduzierte, ist auch nicht zu erkennen, inwieweit die Antragsgegnerin beschwert sein könnte.
Der Entscheidung ist zuzustimmen, weil eingebrachte, von Todes wegen erworbene oder von Dritten geschenkte Sachen von vornherein der Aufteilung entzogen sind; dies insb dann, wenn das Surrogat noch klar erkennbar ist. Selbst wenn eine „Umwidmung“ solcher Sachen stattgefunden hätte, müsste der ursprünglich eingebrachte Betrag zugunsten des einbringenden Ehegatten zu Buche schlagen, sodass dieser Umstand bei der Festlegung des Ausgleichsbetrags zu berücksichtigen ist. Anzumerken ist allerdings in diesem Zusammenhang, dass die Ehegatten nicht im Nachhinein mit der Tatsache einer Umwidmung „überrascht“ werden können, weil diese als Rechtsgestaltung zumindest konkludentes Vorgehen erfordert (unzutreffend daher 7 Ob 169/03m; 4 Ob 115/10f, iFamZ 2011/39 (Deixler-Hübner); krit schon Deixler-Hübner, Zur Abgrenzung der Aufteilungsmasse, iFamZ 2012, 133).
Astrid Deixler-Hübner