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iFamZ 4, August 2018, Seite 234

Haftung des Sachwalters

iFamZ 2018/139

§§ 277, 1299 ABGB

Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse zum Sachwalter bestellt wurden, haben zwar nach allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts für den Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB einzustehen. Hat sich zu einer bestimmten Rechtsfrage eine Spruchpraxis noch nicht gebildet und sind die gesetzlichen Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig, so ist auch einem Rechtsanwalt ein Verschulden nur dann anzulasten, wenn bei pflichtgemäßer Überlegung die von ihm eingehaltene Vorgehensweise nicht mehr als vertretbar bezeichnet werden kann.

Mit Beschluss vom wurde über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet und ein Masseverwalter bestellt. Dieser Konkurs wurde mit Beschluss vom nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben.

S. 235 Mit Beschluss vom wurde der beklagte Rechtsanwalt – nach Enthebung der früheren Sachwalterin – zum Sachwalter des Klägers bestellt. Dessen Wirkungskreis umfasste im hier maßgeblichen Zeitraum die finanziellen Angelegenheiten und die Vermögensverwaltung sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgingen, wobei dem Kläger die Verwaltung des (zuletzt ausdrücklich nur mehr des)...

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