Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 4, August 2018, Seite 254

Auslegung des Anwendungsbereichs von Art 4 Abs 2 HUP

iFamZ 2018/154

Art 3, 4 Abs 2 HUP

, KP gg LO

(...) [26] Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art 4 Abs 2 des Haager Protokolls dahin auszulegen ist, dass er auf einen Fall, in dem die unterhaltsberechtigte Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt gewechselt hat, bei einem Gericht des Staates ihres neuen gewöhnlichen Aufenthalts einen Antrag auf Zahlung von Unterhalt für einen vergangenen Zeitraum stellt, in dem sie sich in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat, auch dann Anwendung finden kann, wenn der Staat des angerufenen Gerichts der Staat ist, in dem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

[38] Diese Bestimmung ist unter Berücksichtigung des durch das Haager Protokoll eingeführten Systems von Anknüpfungsregeln und des Ziels dieses Protokolls auszulegen.

[40] (...) Wäre Art 4 Abs 2 des Haager Protokolls dahin auszulegen, dass unter der darin genannten Voraussetzung das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht (...) auch auf den Zeitraum vor der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in diesem Staat anwendbar ist, würde dies der in Art 3 Abs 2 verankerten allgemeinen Regel in Bezug auf den zeitlichen Anwendungsbereich des Rechts des Staates, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Wirksamkeit nehmen.

[41] Wie insb aus dem Bonomi-Bericht (...) hervorgeht, soll außerdem mit diesem System die Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts gewährleistet werden, indem sichergestellt wird, dass nicht ein Recht bestimmt wird, das keinen ausreichenden Bezug zu der jeweiligen familiären Situation besitzt.

[51] Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art 4 Abs 2 des Haager Protokolls dahin auszulegen ist, dass

der Umstand, dass der Staat des angerufenen Gerichts jenem entspricht, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegensteht, wenn durch die in dieser Bestimmung vorgesehene subsidiäre Anknüpfungsregel ein anderes Recht bestimmt wird als durch die in Art 3 des Haager Protokolls vorgesehene primäre Anknüpfungsregel;

auf einen Fall, in dem die unterhaltsberechtigte Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt gewechselt hat, bei den Gerichten des Staates ihres neuen gewöhnlichen Aufenthalts gegen die verpflichtete Person einen Antrag auf Zahlung von Unterhalt für einen vergangenen Zeitraum stellt, in dem sie sich in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat, das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht, das auch das Recht des Staates ihres neuen gewöhnlichen Aufenthalts ist, Anwendung finden kann, wenn die Gerichte des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts für Unterhaltsstreitigkeiten, die diese Parteien betreffen und sich auf den genannten Zeitraum beziehen, zuständig waren.

[52] Mit der zweiten Frage soll geklärt werden, ob die in Art 4 Abs 2 des Haager Protokolls enthaltene Wendung „kann … keinen Unterhalt erhalten“ auch den Fall erfasst, dass die berechtigte Person nach dem Recht des Staates, in dem sie früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, keinen Unterhalt erhalten kann, weil sie bestimmte nach diesem Recht bestehende Voraussetzungen nicht erfüllt.

[54] Für die Beantwortung dieser Frage ist es sinnvoll, auf den Bonomi-Bericht Bezug zu nehmen, in dem gerade diese Problemstellung erörtert wird.

[55] Diesem Bericht zufolge kann die unterhaltsberechtigte Person nicht nur dann in den Genuss des am Ort des angerufenen Gerichts geltenden Rechts gelangen, wenn das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts überhaupt keine Unterhaltspflicht aus der in Rede stehenden Familienbeziehung vorsieht (...), sondern auch wenn eine solche Pflicht zwar grundsätzlich anerkannt wird, sie aber von einer Bedingung abhängig gemacht wird, die im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. (...)

[56] Daher ist nach dieser Auslegung Art 4 Abs 2 des Haager Protokolls auch dann anzuwenden, wenn eine gesetzliche Voraussetzung nicht erfüllt ist.

[59] Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die in Art 4 Abs 2 des Haager Protokolls enthaltene Wendung „kann … keinen Unterhalt erhalten“ dahin auszulegen ist, dass sie auch den Fall erfasst, dass die berechtigte Person nach dem Recht des Staates, in dem sie früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, keinen Unterhalt erhalten kann, weil sie bestimmte nach diesem Recht bestehende Voraussetzungen nicht erfüllt.

Anmerkung

Im Ausgangsfall sind sowohl das Unterhalt begehrende Kind als auch beide Kindeseltern deutsche Staatsbürger. Nachdem zunächst alle Familienmitglieder in Deutschland gelebt hatten, übersiedelte die Kindesmutter mit der Tochter nach Österreich. Hier beantragte sie schließlich auf Basis materiellen österreichischen Rechts auch Kindesunterhalt für jene Zeiträume, die vor ihrer Übersiedlung lagen, und begründete das im Wesentlichen damit, dass nach dem gem Art 3 Abs 1 HUP eigentlich anwendbaren deutschen Unterhaltsrecht die Zuerkennung von Unterhalt verwehrt sei, da dieser nach § 1613 BGB verfristet wäre; dementsprechend müsse gem Art 4 Abs 2 HUP auch für diese Zeiträume von der Anwendbarkeit österreichischen Unterhaltsrechts auszugehen sein.

Dies wird nun nach der vorliegenden Vorabentscheidung insoweit ausgeschlossen, als die Verfristung des Unterhalts nach § 1613 BGB zwar einen Fall des Art 4 Abs 2 HUP begründen soll; die Anwendung dieser Bestimmung setzt allerdings voraus, dass im Bezug habenden Zeitraum tatsächlich auch die Zuständigkeit des nun angerufenen Gerichts, auf dessen Recht nach Art 4 Abs 2 HUP abgestellt werden soll, bestanden hat. Die Entscheidung scheint vor dem Hintergrund der Systematik des HUP und auch der Materialien (Bonomi-Bericht) konsequent.

Oliver Frohner

Mag. Oliver Frohner ist Rechtsanwalt in Wien.

Rubrik betreut von: Robert Fucik
Daten werden geladen...