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„Bedenken der Mutter“ nicht ausreichend für Zweifel an Sachverständigengutachten
iFamZ 2018/125
§ 187 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Erweiterung der Regelkontakte des Vaters sowie die erstmalige konkrete Festlegung der Kontakte in den Sommerferien.
(…) Auch wenn der Grundsatz, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz (iSd § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG) keinen Revisionsrekursgrund bildet (RIS-Justiz RS0050037), im Interesse des Kindeswohls durchbrochen werden kann (RIS-Justiz RS0050037 [T5]), zeigt die Mutter in ihrem Rechtsmittel keine ausreichenden Gründe für eine solche Durchbrechung auf. Mit dem bloßen Hinweis auf „Bedenken der Mutter“ können keine Zweifel am umfassenden kinderpsychologischen Sachverständigengutachten erweckt werden. Mit der angefochtenen Entscheidung wurden die Regelkontakte des Vaters und die Kontakte in den Sommerferien neu geregelt; damit wurde über sämtliche Anträge entschieden. (…)