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iFamZ 4, August 2018, Seite 233

Materielle Rechtkraft des Sachwalterbestellungsbeschlusses

iFamZ 2018/137

§ 6a ZPO

Mit dem Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters wird nur bindend ausgesprochen, dass die betroffene Person mangels ausreichender Geschäftsfähigkeit mit Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses zu ihrer Vertretung eines Sachwalters bedarf. Für den Zeitraum vor diesem Zeitpunkt ist vom Prozessgericht selbständig zu prüfen, ob die Partei prozessfähig war. Gleiches gilt für die Geschäftsfähigkeit.

(…) 2.2 Unter den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Revisionsrekurswerberin im Wesentlichen geltend, die angesprochene Negativfeststellung sei rechtlich deshalb unbeachtlich, weil ihr die Rechtskraft jenes Beschlusses entgegenstehe, mit dem für die später Verstorbene ein Sachwalter bestellt wurde. Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung – hier des Sachwalterbestellungsbeschlusses vom – erstrecke sich auch auf die Entscheidungsgründe und damit die Tatsachenfeststellungen, jedenfalls so weit als, diese zur Individualisierung des Spruchs der Entscheidung notwendig und damit entscheidungswesentlich sei.

Dem hat schon das Rekursgericht entgegengehalten, dass in Sachwalterschaftsverfahren nicht zu prüfen ...

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