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iFamZ 4, August 2018, Seite 206

Kind in Österreich, Vater in Rumänien

iFamZ 2018/117

§ 231 ABGB; Art 3 Abs 1 HUP 2007

Lebt das Kind in Österreich, ist der Unterhaltsbetrag, der sich nach der Prozentmethode aufgrund des Einkommens des Vaters in Rumänien ergibt, entsprechend den Bedürfnissen des Kindes einzelfallbezogen zu erhöhen, wofür auch die nach dem Recht am Aufenthaltsort des Vaters zumutbare Unterhaltsbelastung ein Indiz bilden kann.

Der 2014 geborene R wohnt mit seiner Mutter in Österreich, der Vater lebt in Rumänien und verdient dort durchschnittlich 980 Lei monatlich zuzüglich 25 % Nachtzulage, das sind umgerechnet – ohne Berücksichtigung der Kaufkraftdifferenz zwischen Österreich und Rumänien (2,03:1) – etwa 270 €. Den Vater trifft eine weitere gesetzliche Sorgepflicht für eine 2005 geborene, in Rumänien lebende Tochter, für die er gemäß einem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss eines rumänischen Gerichts 181 Lei monatlich (umgerechnet etwa 40 €) an Unterhalt zu leisten hat.

Die Vorinstanzen setzten den vom Vater für seinen Sohn zu leistenden Unterhalt entsprechend dem (eingeschränkten) Antrag des Kindes mit 45 € monatlich fest. Der OGH wies den Revisionsrekurs des Vaters zurück.

1. Der gegen den Vater gerichtete Unterhaltsanspruch ist nach öst...

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