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iFamZ 4, August 2018, Seite 210

Gefährdung des Kindes durch Verweigerung psychotherapeutischer Maßnahmen – kein Behandlungsauftrag an die Eltern ohne Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen Kindes

iFamZ 2018/127

§§ 173, 181 Abs 1, 182, 211 Abs 1 ABGB

Das Erstgericht schränkte die Obsorge der Eltern im Bereich Pflege und Erziehung insoweit ein, als es ihnen auftrug, folgende vom KJHT im Rahmen der Unterstützung der Erziehung vorgeschriebene Auflagen zu erfüllen:

a) Die Durchführung einer psychologischen Diagnostik des Kindes, um die für sie notwendige Unterstützung herstellen zu können.

b) Die Sicherung der Kooperation zwischen den Eltern und der zuständigen Sozialarbeiterin, um künftig die Einhaltung der Termine gewährleisten zu können, sodass mit dem Kind zumindest einmal im Monat in der Regionalstelle ein Gespräch geführt werden kann.

c) Die Eltern werden verpflichtet, den notwendigen Kontakt und Austausch der Kooperationspartner untereinander zuzulassen. Dies in dem Sinn, dass der KJHT in der Schule des Kindes, beim behandelnden Kinder- und Kinderpsychiater (derzeit X.) und (allfällig) bei den zuständigen Psychologen Informationen erhält.

(...) 2.2 Neben dem gänzlichen oder teilweisen Entzug der Obsorge und dem Entzug von Einwilligungs- und Zustimmungsrechten kommen auch noch andere Verfügungen des Gerichts iSd § 181 ABGB in Betracht. So kann das Gericht den Obsorgeberechtigten ...

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