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SWK 5, 10. Februar 2002, Seite S 132
Mehrkindzuschlag (§§ 9 bis 9 d FLAG)
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Mehrkindzuschlag (§§ 9 bis 9 d FLAG) Für das Jahr 2002 steht ein Mehrkindzuschlag zu, wenn Sie (oder Sie und der andere Elternteil) 2001 für mindestens drei Kinder Familienbeihilfe bezogen haben und das Familieneinkommen den Betrag von 532.800 S nicht überstiegen hat. Es erfolgt nur dann keine Zusammenrechnung des Familieneinkommens, wenn Sie mit Ihrem (Ehe-)Partner im Jahr 2001 nicht mehr als 6 Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder wenn das Einkommen eines der (Ehe-)Partner negativ ist. Den Mehrkindzuschlag für 2002 erhalten Sie bereits bei der Veranlagung 2001. Er beträgt monatlich 36,4 € für das dritte und jedes weitere Kind. Der Mehrkindzuschlag kann grundsätzlich nur vom Familienbeihilfenbezieher selbst beantragt werden. Kommt es für diesen zu keiner (Arbeitnehmer-)Veranlagung, kann der Familienbeihilfenbezieher zugunsten des (Ehe-) Partners verzichten (siehe Verzichtserklärung auf dem Formular E 1). |