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SWK 5, 10. Februar 2002, Seite S 184
Richtigkeits- und Vollständigkeitserklärung
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Richtigkeits- und Vollständigkeitserklärung Die Versicherung, dass alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht worden sind, wird in der Ich-Form verlangt. Das ist bei einer Körperschaft zwar unerwartet, aber richtig, weil im Falle von unrichtigen Angaben im Finanzstrafverfahren nur natürliche Personen zur Verantwortung gezogen werden können. Derjenige, der namens der Körperschaft die Unterschrift leistet, ist in erster Linie für die Richtigkeit und Vollständigkeit finanzstrafrechtlich verantwortlich. * Körperschaftsteuersatz Die Körperschaftsteuer beträgt allgemein 34% des steuerpflichtigen Gewinnes. Der Körperschaftsteuersatz für ausländische Sparbuch- und Wertpapierzinsen, die inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts und steuerbefreiten Körperschaften zufließen und keiner inländischen Abzugssteuer unterliegen, beträgt 25% (§ 22 Abs. 2 KStG). * Mindest-Körperschaftsteuer Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt jährlich (§ 24 Abs. 4 KStG): • 15.000 S für Gründungsfälle, • 24.080 S für alle GmbHs (vgl. § 6 GmbH-Gesetz) • 48.160 S für Aktiengesellschaften (vgl. § 7 AktG) und • 75.000 S für Banken- und Versicherungsunternehmen. Die Mindest-Körperschaftsteuer ist nur für jedes volle Kalendervierteljahr des Best... |