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Betriebseinnahmen, die nicht steuerpflichtig sind
Betriebseinnahmen, die nicht steuerpflichtig
sind
1. Endbesteuerte Kapitalerträge
Endbesteuerte Erträge
von Kapitalanlagen, die zum Betriebsvermögen natürlicher Personen gehören, sind bei der
Feststellung des einkommensteuerpflichtigen Gewinnes auszuscheiden. Das gilt für
Einzelunternehmer und für Personengesellschaften (einschließlich atypischer stiller
Gesellschaft, OEG, KEG), soweit an den Gesellschaften natürliche Personen beteiligt
sind. Die Endbesteuerung erstreckt sich auch auf Dividenden von Aktien, GmbH-Anteilen
etc.
Personengesellschaften haben in der Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften (Gemeinschaften), Vordruck E 6, den Gewinn einschließlich der
betrieblichen endbesteuerten Kapitalerträge (siehe Seite S 207) anzugeben. Die
(anteiligen) Kapitalerträge werden erst beim Ansatz der (anteiligen) Einkünfte in den
Einkommensteuererklärungen der Gesellschafter ausgeschieden. Die darauf entfallende
Kapitalertragsteuer darf, wenn die Endbesteuerung für die betrieblichen Kapitalerträge
beansprucht wird, in der Einkomme...