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SWK 5, 10. Februar 2002, Seite S 158
Nichtausgleichsfähige Verluste der Vorjahre (Kennzahl 372)
Nichtausgleichsfähige Verluste der Vorjahre (Kennzahl 372)
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Nichtausgleichsfähige Vorjahresverluste aus
außerbetrieblichen Beteiligungen, bei denen die Erzielung steuerlicher Verluste im
Vordergrund stand, sind grundsätzlich in Höhe von 75% des Überschussanteiles unter
Kennzahl 372 dann anzuführen, wenn im laufenden Jahr aus derselben Beteiligung ein
Überschussanteil bezogen wird. Die Berechnung der 75%-Grenze wird dabei vom
Computer nicht automatisch durchgeführt, sodass die 75% genau zu berechnen
sind. |