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SWK 5, 10. Februar 2002, Seite S 158

Nichtausgleichsfähige Verluste der Vorjahre (Kennzahl 372)

Nichtausgleichsfähige Verluste der Vorjahre (Kennzahl 372)


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Nichtausgleichsfähige Vorjahresverluste aus außerbetrieblichen Beteiligungen, bei denen die Erzielung steuerlicher Verluste im Vordergrund stand, sind grundsätzlich in Höhe von 75% des Überschussanteiles unter Kennzahl 372 dann anzuführen, wenn im laufenden Jahr aus derselben Beteiligung ein Überschussanteil bezogen wird. Die Berechnung der 75%-Grenze wird dabei vom Computer nicht automatisch durchgeführt, sodass die 75% genau zu berechnen sind.

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