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SWK 5, 10. Februar 2002, Seite S 132

Kinder, für die Sie den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) geleistet haben

Kinder, für die Sie den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) geleistet haben
Wenn Sie für ein Kind, das nicht zu Ihrem Haushalt gehört hat und für das weder Ihnen noch Ihrem von Ihnen nicht getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt S. S 133wurde, im Jahr 2001 den gesetzlichen Unterhalt geleistet haben, steht Ihnen ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
für ein Kind
350 S monatlich (4.200 S jährlich)
für das zweite Kind
525 S monatlich (6.300 S jährlich)
für jedes weitere Kind
700 S monatlich (8.400 S jährlich)

für jeden Kalendermonat, für den Sie den vollen Unterhalt tatsächlich geleistet haben (siehe SWK-Heft 6/1993, Seite A 157 ff.). Der Unterhaltsabsetzbetrag wird nicht monatlich automatisch gutgeschrieben oder ausgezahlt, sondern nur im Wege der Veranlagung von der Einkommensteuerschuld abgezogen.
Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung vorliegt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn
• der vereinbarten Unterhaltsverpflichtu...

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