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SWK 5, 10. Februar 2002, Seite S 198

Innergemeinschaftliche Erwerbe (Kennzahl 070)


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Innergemeinschaftliche Erwerbe (Kennzahl 070)
Gemäß Art. 1 des Anhanges, der die Binnenmarktregelung behandelt, unterliegt auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt der Umsatzsteuer.
Die innergemeinschaftlichen Erwerbe werden in den „Erläuterungen" ausführlich besprochen.
Bei Lieferungen aus EU-Staaten nach Österreich ist das österreichische Umsatzsteuerrecht anzuwenden, wenn der Empfänger ein Unternehmer ist (Bestimmungslandprinzip). Der österreichische Unternehmer ist verpflichtet, für den Erwerb der importierten Ware die österreichische Umsatzsteuer zu entrichten, er kann aber diese Umsatzsteuer wieder als Vorsteuer bei Kennzahl 065 abziehen (siehe Anm. 31, Seite S 202), so dass sich im Normalfall der innergemeinschaftliche Erwerb auf die Umsatzsteuer-Zahllast nicht auswirkt.
Wenn Sie „Schwellenerwerber" sind, z. B. Kleinunternehmer oder pauschalierter Land- und Forstwirt, haben Sie Ihre Erwerbe aus dem EU-Gebiet nicht als innergemeinschaftlichen Erwerb zu erklären (siehe „Erläuterungen" und Ladislaus Lonyay in SWK-Heft 26/1995, Seite A 568).


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