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Besonders zu besteuernde Einkünfte
Besonders zu besteuernde
Einkünfte
In Betracht kommt eine
Zuzugsbegünstigung. Der Finanzminister konnte bei
Personen, die ihren Wohnsitz aus dem Ausland ins Inland verlegen und hier, ohne
erwerbstätig zu werden, ihre Verbrauchswirtschaft in einer für das Inland nützlichen
Weise einrichten, für einen bestimmten Zeitraum eine begünstigte Besteuerung anordnen.
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Solche bis 1993 erteilten Zuzugsbegünstigungen gelten weiter. Seit 1994 ist die
Möglichkeit einer Zuzugsbegünstigung eingeschränkt. Der Bundesminister für
Finanzen kann nur mehr bei Personen, deren Zuzug der Förderung von Wissenschaft,
Forschung, Kunst und (seit ) dem Sport dient und im öffentlichen
Interesse gelegen ist, steuerliche Mehrbelastungen durch die Begründung eines
inländischen Wohnsitzes beseitigen. |
Hier können auch jene Gewinne aus Betriebsveräußerungen angeführt werden, auf die Erbschaftsteuer/Schenkungssteuer anzurechnen ist.