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SWK 5, 10. Februar 2002, Seite S 179
Genehmigung des Jahresabschlusses
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Genehmigung des Jahresabschlusses Es ist anzugeben, ob der Jahresabschluss von den zuständigen Organen (Hauptversammlung, Generalversammlung) schon genehmigt -gegebenenfalls wann -oder nicht genehmigt worden ist. |