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SWK 5, 10. Februar 2002, Seite S 103

Überschussrechnung


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Überschussrechnung
Wenn Sie nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind, können Sie den Gewinn durch eine Überschussrechnung (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG) feststellen.
Bei der Überschussrechnung sind die Einnahmen nur dann steuerpflichtig, wenn Sie schon im abgelaufenen Jahr über die Beträge verfügen konnten; Betriebsausgaben sind nur dann abzugsfähig, wenn sie noch 2001 bezahlt wurden.
Wenn Sie Ihren Gewinn durch Überschussrechnung ermitteln, so können Sie nach Ihrer Wahl entweder die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in die Überschussrechnung brutto, das heißt einschließlich Umsatzsteuer, aufnehmen oder die Umsatzsteuer und Vorsteuer als durchlaufende Posten behandeln und außer Ansatz lassen; die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben werden dann netto, d. h. ohne Umsatzsteuer, angesetzt. Eine Nettoverrechnung ist jedoch nicht zulässig bei Vorsteuerpauschalierung, bei Kleinunternehmern, die nicht von der Regelbesteuerung Gebrauch machen (siehe Seite S 193), und bei unecht befreiten Umsätzen.
Beim Übergang von der Überschussrechnung zur Bilanzierung ist der bei der Überschussrechnung nicht erfasste Zuwachs an Umlaufvermögen mit Aus...

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