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Nicht ausgleichsfähige Verluste (Kennzahl 331, 341, 342 und 344)
Nicht ausgleichsfähige
Verluste (Kennzahl 331, 341, 342 und 344)
a) Verluste
durch Inanspruchnahme von Investitionsfreibeträgen
Bei Beanspruchung von
Investitionsfreibeträgen ist die so genannte
Verlustklausel zu beachten, welche besagt: Entsteht
oder erhöht sich durch gewinnmindernd geltend gemachte Investitionsfreibeträge ein
Verlust, so ist der Verlust insoweit weder ausgleichs- noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 EStG
vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem
Betrieb frühestmöglich zu verrechnen (§ 10 Abs. 8 EStG).
Solche Verluste
werden sozusagen auf „Wartetaste" gelegt. Man spricht deshalb von
Wartetastenverlusten.
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Da für Anschaffungen und Herstellungen nach dem der
Investitionsfreibetrag nicht mehr zusteht, kann nur ausnahmsweise bei der
Veranlagung 2001 noch ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden, nämlich
bei gewerblichen Einkünften bzw. gewerblichen Beteiligungseinkünften und einem vom
Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr. Siehe Seite 111. |
Wenn die Wartetastenverl...